Start Praxis Wenn Schüler gewalttätig werden: Verwaltungsgericht stärkt Lehrkräften den Rücken

Wenn Schüler gewalttätig werden: Verwaltungsgericht stärkt Lehrkräften den Rücken

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DÜSSELDORF. Dürfen Lehrkräfte einen Schüler festhalten, wenn er um sich schlägt, Mitschüler bedroht und seine Lehrerin angreift? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigt – und eine klare Entscheidung getroffen: Lehrerinnen und Lehrer dürfen sich gegen körperliche Angriffe von Schülerinnen und Schülern verteidigen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen sogar eingreifen, um andere Kinder zu schützen. Das Gericht betont allerdings zugleich, dass körperliche Gewalt an Schulen grundsätzlich verboten bleibt. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen unzulässiger Gewaltanwendung und rechtmäßiger Gefahrenabwehr.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden. (Symbolfoto.) Foto: Shutterstock

Ein neunjähriger Grundschüler aus dem rheinischen Monheim verliert im Unterricht die Kontrolle. Er beschimpft und bedroht Mitschüler, wirft Gegenstände um sich, schlägt und tritt. Auch seine Lehrerin wird zum Ziel der Attacken: Der Junge greift sie körperlich an, beleidigt und bespuckt sie. Um die Situation unter Kontrolle zu bringen, hält die Pädagogin den Schüler an den Armen fest. Gemeinsam mit einer zweiten Lehrerin, die selbst keinen Körperkontakt zu dem Jungen hat, bringt sie ihn aus dem Klassenraum auf den Flur.

Die Lehrerin will damit sich selbst und die übrigen Kinder vor weiteren Angriffen schützen. Doch das körperliche Eingreifen wird anschließend zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Für den Neunjährigen wird beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Eilantrag gestellt, mit dem das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet werden soll, ihn vor der Lehrerin zu schützen. Bei minderjährigen Kindern werden solche Verfahren üblicherweise von den Eltern als gesetzlichen Vertretern geführt. Wer den Antrag im konkreten Fall veranlasst hat, geht aus der Mitteilung des Gerichts nicht hervor.

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Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 abgelehnt, wie nun bekannt wurde. Das Eingreifen der Lehrerin sei rechtmäßig gewesen, teilte das Gericht mit. Die Pädagogin habe sich gegen die Angriffe des Schülers verteidigen dürfen. Zugleich sei sie verpflichtet gewesen, die Mitschüler vor weiteren Übergriffen zu schützen.

„Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen“

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf gewaltfreie Unterrichtserteilung. Schulen müssen Orte sein, an denen weder körperliche noch psychische Gewalt Platz haben. In Nordrhein-Westfalen wurde die Prügelstrafe bereits 1971 abgeschafft. Körperliche Züchtigung und Gewalt sind seither verboten.

Dieses Verbot bedeutet nach Auffassung der Düsseldorfer Richter allerdings nicht, dass Lehrkräfte körperliche Angriffe hinnehmen müssen. Das Gericht stellt ausdrücklich fest: „Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 StGB) gilt für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger.“

Allerdings ist damit keineswegs jede Form körperlichen Eingreifens erlaubt. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf betont, muss eine Lehrkraft von mehreren gleichermaßen geeigneten Möglichkeiten zur Abwehr eines Angriffs die mildeste wählen. Dabei seien auch das Alter des Kindes, seine Einsichtsfähigkeit, mögliche Einschränkungen sowie die konkrete Angriffssituation zu berücksichtigen.

Während Lehrkräfte das Recht haben, sich selbst gegen körperliche Angriffe zu verteidigen (Notwehr), sind sie bei Angriffen auf andere Schülerinnen und Schüler nach Auffassung des Gerichts aufgrund ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht regelmäßig sogar zum Eingreifen verpflichtet (Nothilfe). Eine Grenze bestehe bei erheblicher Eigengefährdung: Sei ein unmittelbares körperliches Eingreifen unzumutbar, müssten Lehrkräfte andere geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, etwa Unterstützung herbeiholen.

Im Fall des Neunjährigen aus Monheim sah das Gericht diese rechtlichen Grenzen gewahrt. Die Lehrerin habe den Jungen an den Armen packen und festhalten dürfen, um sich gegen seine Angriffe zu verteidigen und zugleich die Mitschüler zu schützen. Hätte sie die Attacken hingenommen, wären sowohl sie selbst als auch die anderen Kinder weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen, so die Richter.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Das Aktenzeichen lautet 18 L 2932/26. News4teachers

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46 Kommentare
SchadeMarmelade
1 Tag zuvor

Wichtig bei solchen Urteilen wäre, um unsere gerichte auf Dauer zu entlasten:

  1. Die Kläger tragen sämtliche Kosten der Gerichtsverhandlungen, inklusive der Kosten der „Angeklagten“.
  2. Sollten sie diese nicht tragen können muss Privatvermögen gepfändet werden.
  3. Sollte die Kläger Sozialhilfeempfänger sein muss auch hier das Geld unter den Sozialhilfesatz gepfändet werden. Wenn darauf probleme in der Ernährung des Kindes erwachsen muss es aus der Familie raus genommen werden, wäre wahrscheinlich sowieso das Beste und geld nur noch für die Tafel oder ähnliches zur Verfügung gestellt werden.

Es ist absolut lächerlich mit was für Fällen, von gestörten Eltern, sich Gerichte befassen müssen.

Realist
1 Tag zuvor

„Während Lehrkräfte das Recht haben, sich selbst gegen körperliche Angriffe zu verteidigen (Notwehr), sind sie bei Angriffen auf andere Schülerinnen und Schüler nach Auffassung des Gerichts aufgrund ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht regelmäßig sogar zum Eingreifen verpflichtet (Nothilfe). Eine Grenze bestehe bei erheblicher Eigengefährdung.“

Im Prinzip eine richtige Entscheidung, nur: Was ist „erhebliche Eigengefährdung“ als Grenze?

Lehrer sind weder Polizisten noch Sicherheitskräfte, d.h. sie sind weder für physische Konflikte ausgebildet noch sind sie bewaffnet. Persönlich würde ich deshalb die Grenze der „erheblichen Eigengefährdung“ für mich niedrig ansetzen und hier keinesfalls den „Helden“ spielen wollen. EInem Schüler, der mit einem Messer herumfuchtelt, würde ich mich deshalb z.B. nie nähern sondern das den Profis überlassen.

Lampedusa
1 Tag zuvor
Antwortet  Realist

Also lieber das Weite suchen, als zu helfen? Passt zu Ihnen, wie wir Sie aus Ihren anderen Kommentaren kennen.

Hans Hoffmann
1 Tag zuvor
Antwortet  Lampedusa

Zu viele Actionfilme gesehen? Helfen heißt nicht, dass man sich in Streifen schneiden lassen muss. Auch das Absetzen eines Notrufs oä. ist helfen. Sogar die Polizei sagt, dass man Aggressoren nicht angreifen, sondern sich aus der Gefahrenzone entfernen soll.

Realist
1 Tag zuvor
Antwortet  Lampedusa

Klar, wenn man uns die Mittel wie bei Polizisten im Fall von Messerangreifern gibt: Nur zu zweit und mit gezogener Schusswaffe zur Eigensicherung?

Ich_bin_neu_hier
1 Tag zuvor
Antwortet  Lampedusa

„Also lieber das Weite suchen, als zu helfen? Passt zu Ihnen…“

Um ehrlich zu sein, sehe ich das ähnlich wie @Realist – Messer sind sehr, sehr gefährliche Waffen; eine „erhebliche Eigengefährdung“ ist daher bei einem Messerangriff nahezu sicher anzunehmen.

Um einen mit einem Messer bewaffneten Täter zu stoppen, müsste man zudem wahrscheinlich mindestens einen Stuhl oder Ähnliches einsetzen, und da ist dann die Frage, wie die Gerichte das im Nachgang werten. Sie erinnern sich: „Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf betont, muss eine Lehrkraft von mehreren gleichermaßen geeigneten Möglichkeiten zur Abwehr eines Angriffs die mildeste wählen.“

Die Rechtsposition der Lehrkräfte ist auch nicht sonderlich stark; das ist systemisch einfach so: Recht auf Notwehr: ja, wie jede andere Person auch, aber aufgrund der Fürsorgepflicht ein De Facto-Zwang, Nothilfe zu leisten, aber eben ohne jegliche zusätzlichen Befugnisse verglichen mit anderen normalen Bürgern, und hinterher wird garantiert alles vor Gericht hinterfragt.

Bitte nicht missverstehen: Weder physische noch psychische Gewalt sind Teil meiner Berufswelt oder sollten es meiner Meinung nach sein – aber wenn das so ist, dann kann man von Lehrkräften auch nicht automatisch erwarten, in Extremsituationen körperliche Gewalt professionell einzusetzen: Das ist nicht unser Job und deshalb sind wir dafür schlicht auch nicht ausgebildet.

Lampedusa
1 Tag zuvor
Antwortet  Ich_bin_neu_hier

Ich würde sagen, kommt drauf an. Wir hatten vor einigen Wochen einen Fünftklässler, der mit einem Messer herumgefuchtelt hat, ja (was genau ist mit Herumfuchteln gemeint, das ist wohl hier wichtig). Dem haben wir das Messer weggenommen. @Realist wäre weggelaufen?

Einem aggressiven Zwölftklässler, der andere und mich mit einem Messer bedroht, dem würde ich das Messer vielleicht auch nicht aus der Hand zu reißen versuchen. (Kommt drauf an, was das für jemand ist.) Nur wenn der gerade auf andere einzustechen versucht…? Man muss das abwägen, denke ich, hat man eine Chance oder nicht.

447
20 Stunden zuvor
Antwortet  Ich_bin_neu_hier

Ich wurde (vor langer Zeit)im Ausüben körperlicher Gewalt ausgebildet.
Und war ganz passabel darin.

Und gebe Ihnen zu 447% recht.
In solchen Fällen: Polizei rufen.

447
20 Stunden zuvor
Antwortet  Lampedusa

Machen Sie mal irgendeinen Selbstverteidigungskurs oder unterhalten Sie sich 5 Minuten mit irgendeinem halbwegs erfahrenen Kampfsportler bzw. Trainer – dann verbreiten Sie nicht solchen (brandgefährlichen) Unfug wie „Hurr-durr, ich geh dazwischen wenn wer ein Messer zieht.“

Lassen Sie mich raten – ihre körperliche Kampfkraft/reale Erfahrung beschränkt sich auf Mitfiebern bei Tatort-Filmen, wo ballarinaschlanke Kommissarinnen 1,90-Kerle mit roundhousekicks in Handschellen befördern und dazu noch einen flotten Spruch übers Pay-triarchat ablassen?

Wirklich.
Machen Sie ’nen Kurs.
Ernsthaft, zu Ihrem eigenen Schutz.

Walter Hasenbrot
22 Stunden zuvor
Antwortet  Realist

Bei einem mit einem Messer bewaffneten Schüler liegt offensichtlich eine erhebliche Eigengefährdung vor, da schwere und auch tödliche Verletzungen nicht auszuschließen sind.

Auch in anderen Fällen dürfte einem der gesunde Menschenverstand helfen einzuschätzen, wann eine erhebliche Eigengefährdung vorliegt. Das hängt zum Beispiel davon ab, wie alt ein Schüler ist und ob er bewaffnet ist.

Realist
17 Stunden zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Das brauchen Sie mir nicht zu erzählen.

Erzählen Sie das lieber den „Ich bin Lehrer und kann alles“-Superhelden hier…

Heinz Kraft
15 Stunden zuvor
Antwortet  Realist

Lehrkräfte sind, anders als Polizei, Feuerwehr und Militär, zur Gefahrtragung nicht verpflichtet, sondern nur zur „allgemeinen Hilfeleistung“. Hilfe organisieren ist auch als Hilfeleistung anerkannt, wenn eine Intervention als gefährlich eingeschätzt wird.

Augenblickfang
1 Tag zuvor

Das kennt man als Notwehr und Nothilfe. Danke, dass ein Gericht das noch einmal bestätigt hat. Es ist doch ganz klar, dass ansonsten körperliche Gewalt verboten bleibt. In Ostdeutschland seit 1949, in Westdeutschland spätestens endgültig seit 1980 (Bayern, teilweise auch angeblich erst seit 1983).

Bei uns ging auch mal das Gerücht um, man dürfte nicht dazwischen gehen, wenn ein Kind ein anderes Kind schlagen würde, weil Lehrer auf gar keinen Fall Kinder „anfassen“ dürften.

Lampedusa
1 Tag zuvor
Antwortet  Augenblickfang

Es ist frappierend, was für Gerüchte selbst unter Lehrern um sich gehen. Spätestens im Referendariat sollte Schulrecht Pflichtteil der Ausbildung sein!

Fräulein Rottenmeier
1 Tag zuvor
Antwortet  Lampedusa

Das ist nicht das Problem, es muss einen festen Punkt in den LKs geben, damit alle LuL permanent auf Stand sind.
Ich hoffe seit Jahren darauf, dass sich mehr LuL für rechtliche Angelegenheiten interessieren und vielleicht mal in der BASS lesen. Es ist erschreckend, wie unwissend LuL sind…..krass…..
Es gibt auch auf dem HPs der Bezirksregierungen (NRW) z.B. Podcasts zu den Rechten der LuL…..
Dieses „NichtAnfassen“ bei Gefahr in Verzug ist ein Märchen und auch die Irritation bei Prozessen vor dem Verwaltungsgericht. Lehrer haben einen Eid geleistet und sind in erster Linie glaubwürdig…..

Kleine Anekdotische Evidenz: Vor kurzem bin ich mal kurz dazwischen gegangen, als ein Kind ein anderes trat und schlug. Bevor es wieder zuschlug, habe ich es an der Schulter gepackt und eine sehr eindeutige Ansage gemacht. Die Mutter schrieb daraufhin eine Mail und beschwerte sich, dass ihr Kind von einer Lehrerin angegangen sei und verlangte Aufklärung……klar, hat sie bekommen und auch mit der Rückfrage, ob sie es toll fände, wenn ihr Sohn verprügelt würde und niemand eingreifen würde….
Stille war’s…..
Ja, ich darf und muss eingreifen und ja, ich darf und muss ein prügelndes Kind anfassen.
Man, Man, Man….

Lampedusa
1 Tag zuvor

Was ist der/die/das BASS?

Fräulein Rottenmeier
14 Stunden zuvor
Antwortet  Lampedusa

Bereinigte amtliche schulvorschriften

dickebank
12 Stunden zuvor

Zweite S für Sammlung

447
20 Stunden zuvor
Antwortet  Lampedusa

Sie nehmen da die (vorsichtig gesagt: äusserst naive) Position ein, dass Urteile im Bereich „Notwehr“ IRGENDWAS mit gesundem Menschenverstand zu tun hätten.

Der wahre Endgegner ist nicht der (i.d.R. bei kompetenter Gegenwehr erstaunlich kampfschwache) Angreifer/Pöbler – sondern der Richter danach, insofern man eine bürgerliche Existenz zu verlieren hat.

vhh
1 Tag zuvor
Antwortet  Augenblickfang

Notwehr und Nothilfe stehen im StGB, einem Bundesgesetz. Schulgesetz ist Landesrecht, Schulordnung nicht einmal ein Gesetz, laut höherrangigem Bundesgesetz ist ein Eingreifen unter den Bedingungen der Notwehr- und Nothilferegelungen immer erlaubt.
Das Problem ist natürlich immer die Frage ‚angemessen‘, aber solche Hilfe prinzipiell in der Schule zu untersagen widerspricht der Rechtssystematik.
Der Anwalt hat das auch lieber vors Verwaltungsgericht gebracht, wohl in einem Versuch, beim Schulrecht zu bleiben. Zum Glück hat das Verwaltungsgericht bei diesem Bull…. nicht mitgespielt.

Lampedusa
1 Tag zuvor
Antwortet  vhh

Es gibt sogar einen Notwehrexzess! Schon mal gehört? Meint, dass du in Panik ausrastest. Das bleibt straffrei! (Angemessen war die Notwehr dann allerdings nicht.)

Realist
17 Stunden zuvor
Antwortet  Lampedusa

„Notwehrexzess“ gegenüber einem Schüler in der Schule durch eine Lehrkraft.

Viel Spaß vor Gericht damit!

Abdulla
12 Stunden zuvor
Antwortet  Realist

Na, was denn nun? Reden wir von einem Fünftklässler, vor dem Sie weglaufen wollen. Oder reden wir von einem Zwölftklässler, vor dem Sie vielleicht zu Recht Angst haben?

vhh
17 Stunden zuvor
Antwortet  Lampedusa

‚überschreitet die Grenzen…aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken..‘ – als Lehrer bei aggressiven/gewalttätigen Schülern? Soviel Naivität nimmt man nicht einmal Praktikanten ab, dass Wutanfälle von Schülern zu Panik bei der Lehrkraft führen.

447
20 Stunden zuvor
Antwortet  vhh

Zum großen Glück des Kollegen.

Küstenfuchs
1 Tag zuvor

Das eigentlich Schlimme an diesem Prozess sind die Eltern, die – statt sich ob des eigenen Aufzuchtversagens in Grund und Boden zu schämen – die Kollegin verklagen.
Einfach unfassbar!

Rüdiger Vehrenkamp
1 Tag zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Verantwortung abzugeben ist inzwischen en vogue – sich selbst an die Nase zu fassen oft nicht mehr gewünscht und fast nicht mehr nötig. Daher überrascht mich das Elternverhalten nicht. Wenn mal wieder etwas schiefläuft, sind bei unserer Klientel meist wir von der sozialen Arbeit schuld. Wer auch sonst?

Fräulein Rottenmeier
1 Tag zuvor

Ich muss es dieser Stelle mal sagen: Ich schätze Ihre Beiträge sehr, denn sie spiegeln (leider) die Realität wieder, wie ich und die meisten anderen KuK, LuL und SL sie kennen.
In den meisten Kommunen herrscht leider kein Ponyhof und es wird immer schlimmer.
Auch wir versuchen, Eltern, wo immer es geht, in die Verantwortung zu ziehen, aber mit immer mehr mangelndem Erfolg. Auch wir würden uns wünschen, wenn Eltern zuverlässig grundlegende Bedürfnisse ihrer Kinder befriedigen würden. Aber es funktioniert oft nicht …..
Unser Weg ist dann JA, aber die sind auch überlastet…..so sind wir dann auf uns selber gestellt, haben aber weder die Mittel noch die Kompetenz noch die Personalien…..tja

SchadeMarmelade
15 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Warum sollte man sein Klientel nicht auch beschimpfen dürfen? Einige sind Verbrecher, Drogendealer, Soziopathen und andere kann man ehrlich gesagt nur als extrem widerliche Arschlöcher beschreiben.
Ich verstehe nicht woher der Aberglaube herrührt das man als Lehrer alle Schüler lieben muss und über alles hinwegsehen sollte.
Vor dem Schüler sollte man das natürlich diplomatisch verpacken aber alleine für die seelische Gesundheit ist es wichtig auch Mal Tacheles zu reden.

SchadeMarmelade
13 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Ich denke wir beschönigen als Gesellschaft viel zu viel.
Wir entschuldigen, beschönigen und relativieren permanent das Verhalten von Schülern.
Man sollte da viel direkter und offener drüber reden und auch thematisieren wer gar nicht geht.
Das denke ich würden inzwischen viele Eltern auch stark befürworten. Störenfriede werden in meiner Klasse permanent suspendiert. Jegliches Fehlverhalten wird offen und direkt thematisiert und nicht beschönigt.
Die paar Eltern, die sich nicht für ihre Kinder und deren Erziehung interessiert haben, hassen mich natürlich. Der Rest der Eltern weiß es zu schätzen das ihre Kinder in Ruhe lernen können.

Fräulein Rottenmeier
14 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Ich wüste nicht, dass irgendwer irgendjemanden beklatscht, der irgendwen beschimpft…..

Und vermutlich spielen Sie auf die Sozialarbeiterin aus Ihren persönlichen Umfeld an, die nur Gutes zu berichten hat.
Unsere Schulsozialarbeiterin kann viel, tut viel, aber Wunder bewirkt sie bei diesen Familien leider nicht….

Fräulein Rottenmeier
14 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Ich bin mir sicher, dass Sie die Ausführungen von besagten Foristen durch eine sehr gefärbte Brille lesen und verstehen.
Ich halte seine Ausführungen für realitätswiederspiegelnd, da auch ich jeden Tag wieder dieselben Erfahrungen mit Eltern mache, die sich aus Gründen zu wenig um das Wohlergehen ihrer Kinder kümmern.
Neben ein wie auch immer geartetes Unvermögen (Überlastung, Alleinerziehend, bildungsferne,….), gibt es auch Eltern, die wirklich null Interesse haben. Und genau an diesen Eltern kann man sich die Zähne ausbeißen, mit ihnen kommt man kein Millimeter voran. Wie man dies dann nennt…..Ich würde es Desinteresse nennen, andere nennen es Faulheit…..Fakt ist bei diesen sehr kleinen Kreis keine fruchttragende Zusammenarbeit geben wird.

Fräulein Rottenmeier
12 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Ja, da drehen wir uns dann argumentativ im Kreis.
Diese Eltern gibt es, die Kinder können nichts dafür, ohne die Mithilfe der Eltern ist jedoch ein Erfolg in der geleisteten Hilfe überschaubar.
Besonders ernüchternd und frustrierend ist das dann für Sozialarbeiter, wie man an dem einen oder anderen Kommentar ablesen kann.
Kein Grund – finde ich – den Foristen inhaltlich anzugehen….und ihn in eine Ecke zu stellen, wo er mMn nicht hingehört.

SchadeMarmelade
12 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Die Realität ist auch für Sozialarbeiter sehr frustrierend.
Die Hoffnungen und Träume mit denen einige in den Beruf zu starten scheinen werden schnell zerstört.
In den letzten zwei bis drei Jahren kamen und gingen bei uns vier Sozialarbeiter. Die werden verheizt wie Lehrer auch.

Fräulein Rottenmeier
12 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Sorry, das ist Quark. Sie sind also der Meinung, dass diese Erlebnisse an einem Sozialarbeiter abperlen müssen, sonst würde er seinen Beruf nicht kennen?
Das halte ich doch für sehr vermessen, denn jeder Einsatz kostet Kraft. Eine Menge Kraft und Energie.
Die Kraft, aus der ein Sozialarbeiter schöpfen kann, nein sogar muss, sind die Fälle, wo sich nach einiger Zeit Erfolge einstellen. Wenn sich aber Fälle häufen, wo nur Kraft und Energie reingesteckt wird, ohne je ein Quäntchen Erfolg absehbar ist, kann das sehr frustrierend sein.

Nicht umsonst, wechseln Sozialarbeiter nicht ganz so selten ihr Einsatzgebiet und nicht umsonst haben viele Sozialarbeiter ihre recht bewegten Geschichten…..

Fözi
13 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Ich sehe weder, dass hier jemand beschimpft wird, noch, dass Ausführungen beklatscht werden.
R. Vehrenkamp stellt die bittere Realität dar. Auch meine über 20-jährige Lehrerfahrung zeigt immer häufiger Eltern, zu denen es keinen Zugang gibt; die auf Gesprächsangebote nicht reagieren, die ihre Kinder grundlos tage- und wochenlang zu Hause behalten, keine Arbeitsmaterialien besorgen usw…
Ich bewundere die vorurteilslose Baharrlichkeit unseres Schulsozialarbeiters, der immer wieder Angebote stellt, sich rührend um die immer größere Zahl betroffener Kinder kümmert, Streitigkeiten versucht zu schlichten und für Kinder versucht, häusliche Bedingungen zu verbessern. Und ich bewundere mein Kollegium, das trotz unzugänglicher Eltern versucht, den Kindern zu helfen und wenigstens Lernen zu ermöglichen. Und zwar mit eigenem Einsatz: Frühstück mitbringen, Hefte und Schreibzeug besorgen, Sport- und Schwimmsachen bereitstellen. Das ist mittlerweile keine Seltenheit mehr. Aber ich verstehe genauso, wenn man nach jahrelangen Versuchen, den immer gleichen Familie zu helfen, resigniert.
Was nicht heißt, dass man sich um das Kind nicht mehr sorgt, aber irgendwann muss man erkennen, wenn man bei den Eltern auf Granit beißt.

Fräulein Rottenmeier
11 Stunden zuvor
Antwortet  Redaktion

Ja, natürlich fasst es mich an, wenn Schüler Fehler machen, denn ich versuche meinen Unterricht so gut wie es irgendwie geht zu gestalten und den Kindern etwas beizubringen. Und natürlich hinterfrage ich mich, wenn Schüler Fehler machen, ob ich gut genug unterrichtet habe.
Was natürlich nicht so weit reicht, dass ich mich gänzlich in Frage stellen würde….

Heinz Kraft
16 Stunden zuvor

Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Es hat sich eingehend mit der rechtlichen Lage auseinandergesetzt, zutreffend argumentiert und praxisnah entschieden. Erfreulich ist, dass es nicht nur allgemein argumentiert, sondern auch die schulischen Belange erörtert.

Immer wieder greifen selbst Grundschüler/innen Mitschüler/innen und Lehrkräfte körperlich an und verletzen sie: Mir sind aus meiner Fortbildertätigkeit (z. B. Krisenteamberatungen) konkrete Fälle bekannt. Das Gewaltpotential selbst von Zweitklässlern wird häufig unterschätzt.

Im konkreten Fall hat die Lehrerin auch das mildeste sicher wirkende Mittel (!) angewendet, nämlich das Kind nur an den Armen gepackt und festgehalten (und möglicherweise auch vorübergehend dessen persönliche Freiheit verletzt; vgl. https://www.news4teachers.de/2017/02/berufungsgericht-kippt-skandal-urteil-gegen-lehrer-wegen-angeblicher-freiheitsberaubung-freispruch/).

Im Eilantrag fordern die Kläger, den Sohn vor der Lehrerin zu schützen. Wie stellen sie sich das vor? Die Lehrerin künftig in einer anderen Klasse einsetzen? Den Schüler in eine andere Klasse umsetzen? Aus der Einschaltung des Gerichts schließe ich, dass aus Sicht der Klagenden das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen, ihrem Sohn und der Lehrerin nachhaltig gestört ist. Umgekehrt hätte ich als Lehrerin zu ihnen auch kein Vertrauen mehr, zumal Wiederholungsgefahr nicht fernliegt. Nach meiner Interessenabwägung hätte der Schüler zu weichen.

Wenn das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung und dem Kollegium gestört ist, wäre das Kind an dieser Schule untragbar.

Thema im Gerichtsbeschluss waren weitergehende schulische Maßnahmen, wie Ordnungsmaßnahmen nicht, sind aber davon unabhängig zu prüfen und zu bewerten.

NB: Solchen Klägern würde ich zutrauen, auch Strafanzeige erstattet zu haben.

Heinz Kraft, Ennepetal