MÜNSTER/BONN. Eine katholische Grundschule in Nordrhein-Westfalen muss eine konfessionslose Schülerin vorläufig aufnehmen, obwohl dafür ein katholisches Kind abgewiesen werden muss. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden. Die Konfessionszugehörigkeit allein begründet demnach keinen generellen Vorrang bei der Schulaufnahme. Entscheidend ist auch, welche Grundschule der gewählten Schulart dem Wohnort am nächsten liegt.

In dem Verfahren, über das das juristische Informationsportal beck-aktuell berichtet, ging es um eine konfessionslose Schülerin aus Bonn, deren Eltern die Aufnahme an einer katholischen Grundschule beantragt hatten. Die Schule liegt ihrem Wohnort am nächsten. Die Eltern erklärten sich zudem mit einer Unterrichtung und Erziehung ihrer Tochter im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden. Die Schulleiterin lehnte die Aufnahme dennoch mit Verweis auf die ausgeschöpfte Kapazität ab.
Bei der Vergabe der Plätze hatte die Schule allerdings sechs katholische Kinder berücksichtigt, die näher an einer anderen Bekenntnisschule wohnen. Das OVG Münster wertete das Aufnahmeverfahren deshalb als fehlerhaft und verpflichtete die Schule, die konfessionslose Schülerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen.
Nach Auffassung des Gerichts haben Kinder, die dem jeweiligen Bekenntnis angehören, nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz zwar grundsätzlich einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Bekenntnisgrundschule. Dieser Anspruch beziehe sich jedoch – ebenso wie bei anderen Kindern – auf die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart.
Einen generellen Vorrang katholischer Kinder an jeder katholischen Grundschule einer Gemeinde unabhängig von der Entfernung zum Wohnort lasse sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung ableiten, stellte das OVG fest.
Das Gericht gibt damit ausdrücklich eine Auffassung auf, die es früher vereinzelt vertreten hatte. Die geltenden Aufnahmeregelungen trügen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Bekenntnisschulen ausreichend Rechnung, weil bekenntnisangehörige Kinder einen einklagbaren Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der jeweils nächstgelegenen Bekenntnisschule hätten. Der Beschluss vom 26. August 2026 (Az. 19 B 830/26) ist unanfechtbar. News4teachers
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