BERLIN. Wie weit reicht die Religionsfreiheit von Schülerinnen und Schülern – und wann darf eine Schule sie einschränken, um Konflikte zu verhindern? Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Verbot demonstrativer religiöser Handlungen an einem Gymnasium für rechtmäßig erklärt. Dabei räumen die Richter ausdrücklich ein, dass die Regelung vor allem muslimische Jugendliche benachteiligt. Angesichts erheblicher religiös motivierter Konflikte an der Schule sei diese Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht darin eine Diskriminierung – und kündigt an, weitere rechtliche Schritte gehen zu wollen.

Ein Berliner Gymnasium darf Schülern «demonstratives» Beten verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und eine Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) abgewiesen. Entscheidend war für die Richter dabei der Schulfrieden. Sie verwiesen in ihrem Urteil darauf, dass es an dem Gymnasium seit geraumer Zeit ernsthafte Konflikte mit religiösem Hintergrund gebe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Schulkonferenz des Gymnasiums hatte auch vor diesem Hintergrund beschlossen, die Formulierung aufzunehmen, dass «die demonstrative Ausübung von religiösen Riten und extrem politischen Handlungen im Interesse des Schulfriedens untersagt ist».
Aus Sicht des klagenden Vereins werden dadurch muslimische Schülerinnen und Schüler diskriminiert, weil ihnen damit das islamische Gebet untersagt ist. Wer dieses Gebet für sich als verpflichtend ansehe, müsste sich zum Beten in Büschen, hinter Müllcontainern und in Toilettenräumen verstecken, hieß es. Mit einer sogenannten Verbandsklage wollte der Verein die Diskriminierung vom Gericht feststellen lassen. «Die Schüler wünschen sich mit ihrem Glauben an der Schule akzeptiert zu werden», erklärte Klägervertreterin Soraia Da Costa Batista am Rande der Verhandlung.
Gericht: Muslimische Schüler in erster Linie betroffen
Die Schulordnung unterscheide nicht nach Religion, sondern verbiete jegliche demonstrativ ausgeübten religiösen Riten in der Schule, so die Richter. Sie räumten aber auch ein, dass von der Regelung in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler betroffen seien. Denn das islamische Pflichtgebet, das fünfmal täglich zu bestimmten Zeiten – und damit auch während der Schulzeit – zu verrichten ist, sei besonders sichtbar.
Insofern benachteilige die Schulordnung muslimische Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Religion in besonderer Weise, so das Gericht. Nach Ansicht der Richter ist das Verbot an dem betroffenen Gymnasium aber gerechtfertigt, um den Schulfrieden zu wahren.
Der Schulleiter und sein Stellvertreter hatten zuvor geschildert, zu welchen Konflikten es durch religiös motiviertes Verhalten insbesondere muslimischer Schüler gekommen ist. So gebe es regelmäßig während des islamischen Fastenmonats Ramadan «einen Konformitäts- und Anpassungsdruck». Teils sei versucht worden, Mitschülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufzuzwingen. Schülerinnen seien demnach beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trügen oder zu leicht bekleidet seien. «Unserer Aufgabe ist es doch auch, sie zu schützen», sagte der stellvertretende Schulleiter.
Aus Sicht des Gerichts würde in dieser Situation das bereits bestehende Risiko einer Störung des Schulfriedens erhöht, wenn das islamische Gebet erlaubt wäre. Ein milderes Mittel als das Verbot ist aus Sicht der Richter nicht erkennbar. Im konkreten Fall sei es keine Option, einen Gebetsraum zur Verfügung zu stellen.
Kläger akzeptiert Urteil nicht
Aus Sicht der Senatsbildungsverwaltung trägt das Urteil der konkreten Situation an der Schule Rechnung. «Die Entscheidung unterstreicht, dass Schulen handlungsfähig sein müssen, wenn der Schulfrieden oder der geordnete Schulbetrieb beeinträchtigt sind», erklärte ein Sprecher.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte kündigte an, gegen das Urteil vorzugehen. «Unter dem Deckmantel des Schulfriedens erlaubt das Gericht ein pauschales Verbot von sichtbarem Gebet», teilt der Verein mit. Das verletze die Religionsfreiheit und diskriminiere muslimische Schüler. Damit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) als nächsthöhere Instanz mit dem Fall befasst, muss allerdings zunächst eine Berufung zugelassen werden. News4teachers / mit Material der dpa









