Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für muslimische Schülerinnen

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BREMEN. Muslimische Grundschülerinnen haben keinen Anspruch darauf, aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Wie das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, erkenne die Rechtsprechung einen Befreiungsanspruch erst nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahrs an.

Im Grundschulalter könne noch von keinem persönlichen Gewissenskonflikt durch die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmen für Mädchen und Jungen ausgegangen werden. Vielmehr hätten die Schwimmstunden in der Grundschule eine elementare Bedeutung für die Einübung sozialer Grundregeln, entschieden die Richter in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 B 99/12).

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Im verhandelten Fall hatten die Eltern einer Drittklässlerin die Befreiung vom Schwimmunterricht verlangt, weil sie nach strenger Auslegung des Korans die islamischen Bekleidungsvorschriften für Mädchen bereits ab einem Alter von achteinhalb Jahren anwenden wollten. Das Gericht hielt dem entgegen, den Eltern sei angeboten worden, dass ihre Tochter in einem Ganzkörperbadeanzug («Burkini») am Schwimmunterricht teilnehmen könne. Dieses Angebot sei dazu geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus zu lösen. dpa
(22.6.2012)

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