Notenschutz für Legastheniker: Vermerk im Zeugnis erlaubt, so urteilt das Bundesverwaltungsgericht

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LEIPZIG. Der Hinweis auf die Legasthenie eines Schülers hat im Abitur-Zeugnis nichts verloren. Wenn jedoch eine Rechtschreibleistung nicht bewertet wurde, darf das vermerkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Wird einem Legastheniker beim Abitur die Möglichkeit eingeräumt, dass seine Rechtschreibleistungen nicht bewertet werden, dann darf dies im Abitur-Zeugnis vermerkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Das bayerische Kultusministerium begrüßte die Entscheidung. «Sie stellt einen nachvollziehbaren Ausgleich zwischen der Gewährung von Notenschutz bei Legasthenikern und der Chancengleichheit für alle anderen Schüler her», teilte das Ministerium mit.

Den Leipziger Richtern lagen die Klagen von drei Abiturienten aus Bayern vor. Auf ihren Zeugnissen war vermerkt worden, dass wegen einer «fachärztlich festgestellten Legasthenie» die Rechtschreibleistung der Betroffenen nicht gewertet worden sei. Durch diesen Eintrag fühlten sich die Kläger diskriminiert. Schon das Münchner Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Hinweis auf die Legasthenie nicht hätte eingetragen werden dürfen. Den Vermerk zur nicht bewerteten Rechtschreibung hatten die Münchner hingegen toleriert.

Der Vorsitzende Richter des Leipziger Senats, Werner Neumann, sagte in der Urteilsbegründung, die Schüler hätten sich für den sogenannten Notenschutz entschieden. Dadurch würden die allgemein geltenden Bewertungsmaßstäbe für sie außer Kraft gesetzt. Dies stelle jedoch eine Ungleichbehandlung zum Beispiel mit anderen Legasthenikern dar, die auf den Notenschutz verzichteten und eine schlechtere Beurteilung riskierten und in Kauf nähmen. Deshalb sei es statthaft, die Nichtbeurteilung der Rechtschreibung zu vermerken. Grundvoraussetzung sei jedoch, dass es für solche Vermerke eine gesetzliche Grundlage im Schulgesetz gibt. Ein ministerieller Erlass alleine reiche nicht aus, entschieden die Leipziger Richter. (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 33.14 und 6 C 35.14)

Das Kultusministerium in München kündigte an, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten und eine abschließende Entscheidung des bayerischen Landtags herbeizuführen. Damit solle eine Rechtsgrundlage für den geänderten Bewertungsmaßstab und die entsprechende Zeugnisbemerkung bei Legasthenikern geschaffen werden. dpa

Zum Bericht: Metaanalyse: Welche Therapie bei Legasthenie hilft, welche nicht

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6 Kommentare
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ysnp
8 Jahre zuvor

Das Urteil aus München hatte schon Konsequenzen für die Zeugniserstellung der unteren Klassen. Was mich allerdings wundert, ist, dass Legasthenie eine Lese- und Rechtschreibstörung ist. Dementsprechend werden bei den unteren Klassen die Leseleistungen (es gibt da ja Lese“proben“ und mündliche Lesenoten) ebenfalls nicht bewertet. Allerdings darf man offiziell nur bemerken, dass die Rechtschreibleistungen nicht bewertet wurden. Irgendwie hat man da nicht an alle Klassen gedacht.

xxx
8 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Möchte die Politik das Bildungsniveau durch Taschenspielertricks künstlich heben ?!? Verschwörungstheorien über Verschwörungstheorien.

Das Urteil halte ich insgesamt für richtig. Ob für die Zukunft ein schwächerer Abiturschnitt ohne oder ein besserer Abiturschnitt mit der Bemerkung, sei einmal dahingestellt. Spontan würde ich die Bemerkung als negativer einschätzen.

dickebank
8 Jahre zuvor

Es geht hier um ein Abschlusszeugnis. Esgilt für Abschlusszeugnisse an Schulen nichts Anderes als für Arbeitszeugnisse in der freien Wirtschaft, sie dürfen keine negativen Beurteilungen enthalten. Das Gericht musste also lediglich klären, ob der vermerk, dass der schüler an der LRS-Förderung teilgenommen hat auf dem Zeugnis stehen darf oder nicht bzw. ob der Teilnahmevermerk an der förderung eine negative Bemerkung ist.

ysnp
8 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Eine Rechtschreibförderung an bayerischen Gymnasien ist mir nicht bekannt. Bei dem Vemerk geht es um eine Nichtbewertung der Rechtschreibleistung bei Schulaufgaben. Außerdem erhalten Schüler mit festgestellter Legasthenie eine Zeitverlängerung bei Schulaufgaben, sofern es nötig ist.

Mississippi
8 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Wie jetzt, das vorbildliche Bayern stellt bei den Schülern Legasthenie fest und fördert sie dann nicht? Seltsam.

ysnp
8 Jahre zuvor
Antwortet  Mississippi

An manchen Grund- und Mittelschulen gibt es LRS- Kurse, aber nicht an allen. Ich vermute, das ist eine Sache des Geldes. Bei Realschulen und Gymnasien bin ich überfragt, doch ich habe davon nichts gehört; also die Regel wird es dort noch weniger sein. Im Prinzip ist die Lehrkraft angehalten mit dem Schüler individuell zu verfahren, was natürlich ein unbefriedigende Sache ist. Eine konsequente Förderung wäre wesentlich besser. Hier gibt es tatsächlich keine befriedigende Lösung.
Ansonsten wird eben oben beschriebener Nachteilsausgleich gewährt und Legasthenie – Schüler (Lese- Rechtschreibstörung) können eine außerschulische Förderung über das Jugendamt bezahlt bekommen und zusätzlich werden Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht bewertet und dürfen das auch nicht. (Es gibt allerdings ganz wenige gute Therapeuten.) LRS – Schüler (vorrübergehende Lese- Rechtschreibschwäche) werden beim entsprechenden Gutachten in diesen Bereichen zurückhaltend bewertet. Alle Schüler bekommen eine Zeitverlängerung und bei Leseschwäche/störung auf Wunsch die Aufgaben extra vorgelesen.