Lehrer muss Arbeitgeber nicht über abgeschlossene Ermittlungsverfahren informieren

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ERFURT. Im Zweifel für den Angeklagten, das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Lehrers aus Nordrhein-Westfalen.  Es entschied, dass das Land einen Hautpschullehrer nicht entlassen darf (Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 339/11 ) weil er nicht angegeben hatte, dass es, mittlerweile eingestellte, strafrechtliche Verfahren gegen ihn gegeben hatte.
Wie das Bundesarbeitsgericht mitteilt, darf der Arbeitgeber den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass es gegen ihn Ermittlungsverfahren gab, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser unwahr erteilten Auskunft kündigen.

Abschlossene Verfahren spielen keine Rolle mehr für die Laufbahn des Lehrers, entschied das Gericht. (Foto: Dieter Schuetz/pixelio.de)
Abschlossene Verfahren spielen keine Rolle mehr für die Laufbahn des Lehrers, entschied das Gericht. (Foto: Dieter Schuetz/pixelio.de)
Arbeitgeber forscht aufgrund eines anonymen Hinweises nachDer 1961 geborene Kläger bewarb sich als sog. Seiteneinsteiger im Sommer 2009 als Lehrer an einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen. Vor seiner Einstellung wurde er aufgefordert, auf einem Vordruck zu erklären, ob er vorbestraft sei, und zu versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Der Kläger unterzeichnete den Vordruck, ohne Angaben zu Ermittlungsverfahren zu machen. Er wurde zum 15. September 2009 eingestellt. Im Oktober 2009 erhielt die zuständige Bezirksregierung einen anonymen Hinweis, der sie veranlasste, die Staatsanwaltschaft um Mitteilung strafrechtsrelevanter Vorfälle zu bitten. Die daraufhin übersandte Vorgangsliste wies mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren aus. Daraufhin kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich, weil der Kläger die Frage nach Ermittlungsverfahren unrichtig beantwortet habe. Der Lehrer hielt die Kündigung für unwirksam und klagte dagegen. Begründung: Bereits eingestellte Ermittlungsverfahren habe er nicht angeben müssen. So sahen es ebenfall erst das Landesarbeitsgericht und anschließend das Bundesarbeitsgericht.
Die Auskunftspflicht verstößt gegen die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen
Das Gericht führte dazu aus, dass eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstellt, ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt. Solche Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren seien aber für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und damit nicht durch § 29 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gestattet. Die allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung verstoße deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) handelt, zum Ausdruck kommt. Sie sei deshalb unwirksam. nin
(28.11.2012)

 

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