Urteil: Schulkleidungszwang rechtfertigt keine Fahrten zu anderer Schule

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MÜNCHEN. Weil sie das Tragen einer Schuluniform ablehnt, die nahe gelegene Realschule diese aber zwingend vorschreibt, hatte eine 13-jährige Schülerin auf Übernahme ihrer Fahrtkosten zu einer weiter entfernten Schule geklagt.

Doch die Schülerin aus Niederbayern hat nach einem Urteil vom Mittwoch keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch den Landkreis Passau, wie der Verwaltungsgerichtshof mitteilte (Az.: 7 B 12.2441). Die Münchner Richter bestätigten damit ein Urteil des Regensburger Verwaltungsgerichts.

Schüler in Uniformen
In vielen Ländern sind Schuluniformen üblich und in vielen sind sie auch umstritten. Foto: pamhule / Flickr (CC BY-NC 2.0)

Das Mädchen besucht eine private Realschule in Osterhofen, zu der die Anfahrt länger und teurer ist als die zu einer Schule in Ortenburg. Die Siebtklässlerin lehnt den Besuch der nahen Realschule ab, weil die Kinder dort einheitliche Schulkleidung tragen müssen.

Ihre Tochter sei eine eigenständige Persönlichkeit und wolle sich diesem «Zwang» nicht fügen, hatte die Mutter in der mündlichen Verhandlung in München vorgetragen. Die Realschule unter Trägerschaft eines Ordens lässt zwar die Auswahl unter mehreren Oberteilen in verschiedenen Farben. Alle sind aber versehen mit dem Logo der Schule, das zwei Schülerinnen und das Kreuz symbolisiert.

Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus. In der Verhandlung hatte der Vertreter des Kreises auf die Bestimmungen des Schulwegbeförderungsrechts hingewiesen, wonach die Kosten nur für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu ersetzen sind. Die subjektive Motivation bei der Wahl der Schule könne nicht berücksichtigt werden, ergänzte der Landesanwalt. (dpa)

(23.02.2013)

zum Bericht: Lehrer klagt für E-Zigaretten, Schülerin gegen Schulkleidung

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