Urteil: Kommune muss Fahrtkosten zu Waldorfschule nicht übernehmen

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KOBLENZ. Eine Kommune muss die Fahrtkosten eines Schülers zu einer Freien Waldorfschule, die weiter vom Wohnort entfernt liegt als eine andere Schule, nicht komplett übernehmen.

Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem bereits Ende Dezember veröffentlichten Urteil. Die OVG-Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Trierer Verwaltungsgerichts. Dieses hatte die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils zugelassen.

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Der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich gleich zu behandeln, befand das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht. Foto: dierk schaefer / flickr (CC BY 2.0)

In dem konkreten Fall hatte eine Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm beanstandet, dass die Stadt Trier die Fahrkosten für ihre Tochter zu einer Waldorfschule in Trier nicht komplett zahlte, sondern nur die für die Fahrt zur nächstgelegenen Realschule plus in Irrel.

Das OVG befand, die öffentliche Hand sei nur begrenzt leistungsfähig und dürfe zwischen Schulen differenzieren, sofern sachliche Gründe bestünden. Solche Gründe gebe es, weil Freie Waldorfschulen als (nur) genehmigte private Ersatzschulen nicht in vergleichbarer Weise «in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags» eingebunden seien wie staatliche anerkannte Ersatzschulen. (dpa)

zum Bericht: Streit um Fahrtkosten für Schulweg – Verfassungsbeschwerde scheitert

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