Schließanlage is watching you: Lehrer verklagt Schulträger, weil der den Datenschutz nicht beachtet

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DETMOLD. Elektronische Schließanlagen sind praktisch. In immer mehr Schulen werden deshalb die herkömmlichen Schlösser ausgetauscht. Allerdings gibt es dabei ein Problem mit dem Datenschutz. Denn mit den neuen digitalen Türöffnern lassen sich auch Bewegungsprofile der Nutzer erstellen. Ein Lehrer klagt deshalb nun gegen den Schulträger. Und hat offenbar beste Aussichten, Recht zu bekommen.

Welche Daten dürfen in der Schule erhoben werden - und wer darf diese Daten nutzen? Illustration: Caneles / flickr (CC BY-NC-SA 2.0)
Welche Daten dürfen in der Schule erhoben werden – und wer darf diese Daten nutzen? Illustration: Caneles / flickr (CC BY-NC-SA 2.0)

Wer haftet eigentlich, wenn ein Lehrer seinen Schulschlüssel verliert oder gestohlen bekommt und einzelne Schlösser, womöglich sogar das gesamte Schließsystem der Schule ausgetauscht werden muss? „Gerade in letzteren Fällen entstehen hohe Kosten im bis zu fünfstelligen Bereich, die der Schulträger dann versucht, sich von dem Lehrer erstatten zu lassen“, so berichtet die Rechtsanwaltskanzlei Speker, Nierhaus und Stenzel. Die Antwort lautet kurzgefasst: Lehrer, die grob fahrlässig gehandelt haben, müssen zahlen – in der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass ein Sportlehrer, der seinen Schlüssel in der Tasche seiner Hose in der (unverschlossenen) Umkleidekabine lässt, haftbar gemacht werden kann, wie das Oberlandesgericht Naumburg einst urteilte.

Geringer Materialwert

Entsprechend praktisch sind elektronische Schließanlagen für Schulen. Verliert ein Lehrer einen Schlüssel, macht das wenig – der integrierte Chip wird gesperrt, ein neuer Schlüssel (mit geringem Materialwert) ausgehändigt. Fertig. Kein Wunder also, dass Schulträger den immer wieder auftretenden Ärger um verlorene Schlüssel vermeiden wollen und zunehmend die mechanischen Schließanlagen in Schulgebäuden durch rein elektronische oder elektromechanische Schließsysteme austauschen. Nicht nur die Möglichkeit, abhandengekommene Schlüssel sperren zu können, sind für die Schulverwaltungen attraktiv. Sie können mit den digitalen Modellen auch unterschiedliche Zugangsberechtigungen leicht zuweisen und ändern, ohne dass dafür Schlösser und Schlüssel getauscht werden müssten.

Die Sache hat allerdings einen Haken – aus Sicht der Lehrerschaft jedenfalls: Die Schlüssel öffnen nicht nur Türen, sie sammeln auch Daten. „In den Schlüsseln befinden sich Chips, die das Erstellen lückenloser Bewegungsprofile ermöglichen“, erklärt der Lehrer eines Berufskollegs im nordrhein-westfälischen Detmold gegenüber der „Lippischen Landes-Zeitung“. „Das gilt für Unterrichtsräume ebenso wie für Toiletten.“ Der Lehrer sieht in der Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte – und er klagt deshalb nun gegen den Schulträger, den Kreis Lippe, der in der Schule des Kollegen vor anderthalb Jahren ein solches digitales Schließsystem installieren ließ.

Tatsächlich steht der Pädagoge mit seiner Sorge nicht alleine da. Helga Block, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen teilt die Rechtsaufassung des Lehrers. In einem Schreiben habe ihre Behörde bestätigt, dass die „Speicherung personenbezogener Daten von Lehrkräften ohne Rechtsgrundlage erfolgt“ sei – was laut Bericht einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Um den Unterrichtsbedarf zu ermitteln, dürften in Schulen zwar „generelle An- und Abwesenheitszeiten von Lehrern erfasst werden“. Aufschließzeiten mit Personalzuordnung beim Betreten einzelner Unterrichtsräume oder Toiletten seien der obersten Datenschützerin des Landes zufolge  allerdings nicht nötig, um den Unterrichtsbedarf zu ermitteln.

Schulen wurden informiert

Diese Haltung vertrete auch die GEW, die beim NRW-Schulministerium gegen die elektronischen Schließanlagen interveniert habe – und das Schulministerium wiederum bestätige, so die „Lippische Landes-Zeitung“, „dass die Erfassung personenbezogener Daten der Lehrkräfte mittels elektronischer Schließsysteme ohne Rechtsgrundlage erfolgt und diese, soweit sie ohne Einwilligung der Lehrkräfte erfolgt, als rechtswidriger Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte zu bewerten ist“. Die Schulleitungen seien bereits landesweit entsprechend informiert worden.

In Hamburg ist man bereits einen Schritt weiter. Hier gibt es eine Dienstvereinbarung zwischen der Schulverwaltung und dem Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen. „Die in den Schließanlagen vorhandenen Daten dürfen nur ausgewertet (ausgelesen) werden,  wenn  es  Anhaltspunkte  für  einen  strafrechtlich  relevanten  Tatbestand  gibt  oder  die  Funktionsfähigkeit überprüft werden soll. Die Auswertung dient im Übrigen ausschließlich der Klärung des konkreten Anlasses. Über jede Auswertung wird ein Protokoll erstellt, das einen Ausdruck der im Schließsystem vorhandenen elektronischen Daten umfasst. Protokolle,  die  für  die  Strafverfolgung  benötigt  werden,  sind  an  einem  sicheren  Ort  aufzubewahren. Die sonstigen Protokolle sind binnen vier Wochen zu löschen bzw. zu vernichten“, so heißt es darin.

Die Umstände, unter denen die Daten herausgelesen werden dürfen, könnten auch einem Agentenfilm entstammen: „Eine notwendige Auswertung erfolgt durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung konkret  benannte  Person  sowie  eine  vom  Personalrat  konkret  benannte  Person  mittels  eines besonderen zweigeteilten Kennwortes (Passwort). Das geteilte Kennwort ist zur einen Hälfte der Schulleitung oder der benannten Person und zur zweiten Hälfte dem Personalrat bekannt.“ Um im Notfall – auch dieser ist ausgeführt – ein schnelles Auslesen möglich zu machen, „wird  bei  der  Dienstellenleitung  die  Passworthälfte  des  Personalrats  in  einem  verschlossenen  Umschlag  hinterlegt“. Die Öffnung des Umschlags müsse dem Personalrat dann umgehend (am nächsten Werktag) mitgeteilt werden.

Für den nun gegen den Kreis Lippe klagenden Lehrer sind solche Regelungen offenbar elementar im Schulbetrieb – er sieht sich durch den bedenkenlosen Einsatz der Schließanlage an seiner Schule massiv beeinträchtigt. Der Kollege fordert nicht nur, dass die Schließanlage keine personenbezogenen Daten mehr speichert und alle bislang gespeicherten Daten gelöscht werden. Er stellt auch eine Schadensersatzforderung von 8.000 Euro. „Ich möchte damit dem Kreis Lippe und allen anderen Beteiligten deutlich machen: Wenn ihr weder Datenschutzbeauftragte noch Personalräte einbezieht, müsst ihr zahlen“, so erklärte er gegenüber der „Lippischen Landes-Zeitung“. Mal sehen, ob das Gericht ihm folgt. News4teachers

Zum Bericht: Ausspionieren verboten: Deutschlands Datenschützer wollen die Schüler vor ihren Lehren schützen

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GriasDi
7 Jahre zuvor

Diese Schließanlagen sind ja sooo praktisch. Spinnt ein solches Schloss kommt man mit dem Schlüssel nicht mehr in seine Räume. Für Reparaturen fühlt sich niemand zuständig.