Kuchenverkauf auf Schulfesten darf steuerfrei bleiben! Brüssel gibt Entwarnung (fast)

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BRÜSSEL. Wenn Eltern bei Schulfesten Kuchen verkaufen, könnte vom nächsten Jahr an Umsatzsteuer auf die Erträge anfallen – fürchtet jedenfalls Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) mit Blick auf eine EU-Neuregelung und schlägt Alarm gegen die angeblich ausufernde Bürokratie. Aus Brüssel kommen beschwichtigende Töne: Landesregierungen sollten bei der Umsetzung des neuen Rechts „nicht päpstlicher sein als der Papst”.

Die neue Umsatzsteuer-Regelung der EU sorgt für Aufregung – unnötig, meint Brüssel. Illustration: Shutterstock

Das eine Bundesland plant Kuchensteuern in der Schule, das andere Bundesland nicht: „In einer solchen Situation ist es offensichtlich, dass es nicht die EU sein kann, die eine solche Steuer vorschreibt“, kommentiert der Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, Jörg Wojahn, Medienberichte, wonach aufgrund von EU-Regeln Kuchenverkauf an öffentlichen Bildungseinrichtungen künftig der Mehrwertsteuer unterliegen solle. News4teachers hatte darüber berichtet, dass Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) genau das fürchtet.

„Wenn eine Landesregierung so etwas macht, ergibt sich das nicht aus den ursprünglich auf EU-Ebene beschlossenen Regeln, sondern aus der strengen Umsetzung einer EU-Richtlinie in Deutschland“, so Wojahn: „Ein klassischer Fall von Goldplating. Oder, auf gut Deutsch, päpstlicher sein als der Papst.“ Anders ausgedrückt: Kretschmann wäre selbst Schuld, wenn er Umsatzsteuer auf gelegentlich verkauften Schulkuchen erheben lässt.

„Denn natürlich verbietet Brüssel keiner Kita und keiner Schule den Kuchenverkauf“

Goldplating bedeutet, dass jede Ebene – in Deutschland also Bund und Länder – eine EU-Richtlinie noch strenger umsetzt, als es eigentlich notwendig wäre. In der ursprünglichen EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie von 2006 steht, dass Einrichtungen öffentlichen Rechts wie Schulen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch ihre Tätigkeiten eine größere Wettbewerbsverzerrung zu privaten Unternehmen entsteht. Jörg Wojahn gibt ein Beispiel: „Wenn eine Schülergruppe drei Mal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem. Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung.“ In diesem Falle greife dann die Regel, dass der Verkauf besteuert werden müsse.

EU-Vertreter Wojahn appelliert an Bund und Länder, die Umsetzung der Richtlinie erneut zu überprüfen, damit auch die nationalen und regionalen Regeln ihrem Geist entsprechen. Dieser solle nämlich nur den fairen Wettbewerb schützen, aber keine unnötige Bürokratie entstehen lassen. Bayern habe beispielweise schon Möglichkeiten gefunden, die Regeln entsprechend zu gestalten, dass sie kleine Kuchenverkäufe nicht unnötig belaste. „Denn natürlich verbietet Brüssel keiner Kita und keiner Schule den Kuchenverkauf“, sagt Jörg Wojahn. News4teachers

Bürokratie-Monster: Ist beim Kuchenverkauf in Schulen bald die Steuerpflicht zu prüfen?

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4 Kommentare
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Dil Uhlenspiegel
2 Jahre zuvor

… also alles Käse-Kuchen.

Realist
2 Jahre zuvor

“Kretschmann wäre selbst Schuld, wenn er Umsatzsteuer auf gelegentlich verkauften Schulkuchen erheben lässt.”

Wer ein “Stündchen mehr” Unterricht pro Teilzeit-Lehrkraft für unproblematisch hält, der hat vermutlich auch kein Problem damit, wenn die Preise für den schulischen Kuchenverkauf um ein “paar Prozentchen mehr” dank der Umsatzsteuer ansteigen…

TaMu
2 Jahre zuvor

Danke nach Brüssel! Ich liebe Kuchenverkäufe.

Dil Uhlenspiegel
2 Jahre zuvor

Kuchen bleibt steuerfrei, Entwarnung für die Krümel.