
Das Verwaltungsgericht Hannover hat zwei Schülern die Aufnahme auf ihr Wunschgymnasium im Stadtgebiet der Landeshauptstadt verwehrt. Im Losverfahren hatten die beiden in ihrer Wunschschule keine Plätze erhalten. Ihre Eilanträge, die fünfte Klasse dort dennoch anzutreten, scheiterten nun, wie es in einer Mitteilung hieß. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Zwei Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnten die Anträge mit Beschlüssen vom 15. Juli ab. Sie entschieden, dass kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule besteht, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist. Wurde das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sind die Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein weiterer Aufnahmeanspruch. News4teachers / mit Material der dpa










Voll ist nunmal voll. Und das Losverfahren führt vielleicht nicht zur optimalen Verteilung, aber es schützt die Schulen vor noch viel mehr Klagen.
Der Schulleiter, der die Kinder mit den klagefreudigen Eltern jetzt bekommt, ist nicht zu beneiden. Das geht erfahrungsgemäß bei jeder Kleinigkeit so weiter.
Ich kann das Losverfahren bei den bestimmten Noten verstehen. Aber wenn Geschwisterkinder mit den schlechteren Noten den Platz bekommen und die Kinder mit besseren Noten nach dem Losverfahren nicht, ist es für mich nicht zu erklären. Dazu – warum werden Geschwisterkinder bevorzugt?
Weil das zu den Entscheidungskriterien gehört, die eine weiterführende Schule (in NRW) anwenden kann. Zur den Kriterien gehört eben gerade nicht die Empfehlung bzw die Noten.
https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/APO_SI.pdf
Bei Gymansien is es für mich unlogisch. Es ist besser dann in Berlin, wo vermutlich sowohl die Noten als auch das Losverfahren bei einer Übernachfrage entscheiden.
Sie übersehen vermutlich, dass der Schulträger also die Kommune Vorgaben macht, die bindend sind. Wenn der Schulträger an der Dreizügigkeit – als Beispiel – festhalten will, da er sonst zusätzliche Raumkapazitäten zur Verfügung stellen müsste. Dann kann ich je nach Schulform nur eine begrenzte Zahl an SuS neu aufnehmen.
An meinem Wohnort gibt es zwar insgesamt vier allgemeinbildende Gymnasien, davon ist aber nur eines in kommunaler Trägerschaft. D.H dann aber auch, dass das städtische GY alle SuS aufnehmen müsste, die von den GY in privater Trägerschaft abgelehnt worden sind, obwohl der Einzugsbereich der privaten GY über das Stadtgebiet hinaus geht.
Gibt es an einem Ort oder einer Region mehrere Schulen der gleichen Schulform, hängen die Anmeldezahlen stark vom Renomee einer Einrichtung ab. In diesen Fällen wird der Sachaufwandsträger schon regulierend eingreifen, zumal er für die Transportkosten aufkommen muss.
In den Fällen, wo eine Schule die einzige dieser Schulform im weiten Umkreis ist, ist die Vergabe von Plätzen eben entsprechend aufwendiger und es bedarf der Auswahlkriterien, die @Fräulein Rottenmeier verlinkt hat.
Wenn aber ein Kind keine gymnasiale Empfehlung hat und meldete sich da an auf Wunsch seiner Eltern, muss er meiner Meinung nach nicht gleich mit Losverfahren gewählt werden, wie ein Kind mit gymnasialer Empfehlung. Es gibt doch Gemeinschaftsschule.
Entscheidend für die Anmeldung ist in NRW aber der Elternwille.
Hinzu kommt dann noch die Vergleichbarkeit der Abschlussnoten der einzelnen Grundschulen untereinander. Es gibt am Ende der 4 keine ZP4.
Bei Gymansien is es für mich unlogisch.
Willkommen in meinem Leben – Gymnasiallehrer in NRW!