MAGDEBURG. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) warnt Beamte in Sachsen-Anhalt davor, rechtswidrige Weisungen einer möglichen AfD-Landesregierung auszuführen. Sie seien nicht allein ihren Vorgesetzten verpflichtet, sondern Recht und Verfassung, betont die Ministerin (und verweist für den äußersten Konfliktfall sogar auf Eingriffsmöglichkeiten des Bundes). Die Frage betrifft keineswegs nur Polizei, Verwaltung oder Justiz. Auch an den Schulen des Landes arbeiten Tausende Beamte – und die AfD hat für den Bildungsbereich weitreichende Veränderungen angekündigt.

„Beamtinnen und Beamte schwören einen Eid auf die Verfassung“, erklärte Hubig gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe. „Sie müssen sich an Recht und Gesetz halten. Wenn ein Beamter den Eindruck hat, dass ihm rechtswidrige Weisungen erteilt werden, muss er die Bedenken intern klar äußern.“
Ein Beamter könne „sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass man nur tue, was ihm gesagt wurde“, sagte die frühere rheinland-pfälzische Bildungsministerin. Hubig reagiert damit auf die Frage, was geschehen würde, wenn eine AfD-geführte Landesregierung ihre politische Macht dazu nutzen sollte, Behörden zu rechtswidrigem Handeln anzuweisen.
Was Hubig beschreibt, ist im Beamtenstatusgesetz geregelt. Nach Paragraf 36 tragen Beamtinnen und Beamte „für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung“. Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, müssen sie diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen. Bleiben die Bedenken nach einer Bestätigung bestehen, müssen sie die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten einholen. Wird die Anordnung dort bestätigt, müssen sie sie grundsätzlich ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Ausgenommen sind nach dem Gesetz unter anderem Anordnungen, die die Menschenwürde verletzen oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig sind.
Das betrifft potenziell auch einen großen Teil der Lehrerschaft. An den öffentlichen Schulen Sachsen-Anhalts arbeiten derzeit 16.274 Lehrkräfte; nach den jüngsten detaillierten Angaben des Bildungsministeriums waren im Juni 2025 gut 8.000 Lehrkräfte verbeamtet.
Wo könnten sie mit rechtswidrigen Vorgaben konfrontiert werden? Die Rechtsredaktion des ZDF hat zentrale Vorhaben aus dem sogenannten „Regierungsprogramm“ der AfD Sachsen-Anhalt daraufhin geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen sie rechtlich umgesetzt werden könnten. Gerade bei einigen schulpolitischen Forderungen sehen die Rechtsexperten Grenzen.
Besonders weitreichend ist die geplante Abkehr von der Schulpflicht. Die AfD will stattdessen eine „Bildungspflicht“ einführen und Eltern ermöglichen, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten.
Das Vorhaben steht nach der ZDF-Analyse zunächst vor einer landesrechtlichen Hürde. In der Verfassung Sachsen-Anhalts ist die allgemeine Schulpflicht ausdrücklich festgeschrieben. „Inwieweit das AfD-Konzept durch Leistungskontrollen so viel staatliche Aufsicht vorsieht, dass es auch ohne Änderung der Landesverfassung eingeführt werden könnte, müsste letztlich das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt klären“, schreiben die ZDF-Rechtsexperten Samuel Kirsch und Daniel Heymann.
„Die Frage, ob ein AfD-Konzept mit einer ‚Bildungspflicht‘ dem gerecht wird, könnte letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen“
Eine zweite rechtliche Hürde sehen sie im Grundgesetz. Auch dabei ist die Lage keineswegs eindeutig. „Ob das Grundgesetz eine Schulpflicht zwingend vorsieht, sodass Bundesländer davon nicht abweichen können, ist unter Rechtsexperten umstritten“, heißt es in der Analyse. Grundsätzlich seien die Länder frei darin, ihr Schulwesen zu gestalten und dabei auch das Erziehungsrecht der Eltern zu betonen. Vollständig den Eltern überlassen könne der Staat die Bildung ihrer Kinder jedoch nicht. Er habe einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag, zugleich hätten Kinder ein Recht auf schulische Bildung. Die Schulpflicht trägt nach der vom ZDF herangezogenen Rechtsprechung auch dazu bei, dass Kinder im Alltag unterschiedlichen Meinungen und Lebenskonzepten begegnen.
Damit stellt sich bei dem AfD-Modell die Frage, ob staatliche Leistungskontrollen ausreichen, um diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag auch bei Homeschooling zu gewährleisten. Das ZDF formuliert die mögliche Konsequenz entsprechend vorsichtig: „Die Frage, ob ein AfD-Konzept mit einer ‚Bildungspflicht‘ dem gerecht wird, könnte letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen.“
Rechtliche Grenzen sehen die ZDF-Rechtsexperten auch bei der Ankündigung der AfD, die Inklusion „unverzüglich“ zu beenden und Förderschulen auszubauen. Wiederum kommt es auf die konkrete Umsetzung an. Stärker auf Förderschulen zu setzen und inklusive Angebote zurückzufahren, wäre demnach möglich. Für eine vollständige Abschaffung des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung gelte das dagegen nicht. „Inklusive Unterrichtsangebote vollständig abzuschaffen, dürfte dagegen eine Diskriminierung darstellen, die gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention verstößt“, schreiben Kirsch und Heymann.
Damit bliebe einer AfD-geführten Landesregierung zwar Spielraum, das Verhältnis von Förder- und inklusiven Schulen erheblich zu verändern. Ein vollständiges Ende der Inklusion, wie es das „Regierungsprogramm“ ankündigt, dürfte diesen Spielraum jedoch überschreiten.
Ebenfalls stellt sich die Diskriminierungsfrage bei den von der AfD geplanten „Sonderklassen“ für Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Forderung bezieht sich ausdrücklich auch auf Kinder von Flüchtlingen, die nicht ausreisepflichtig sind. Die Einschätzung des ZDF: Eine solche Separierung könne gegen Diskriminierungsverbote auf völker- und europarechtlicher Ebene, aber auch gegen das grundgesetzlich geschützte Recht dieser Kinder auf schulische Bildung verstoßen.
Dabei verweisen die Autoren unmittelbar auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Grundrecht verpflichte den Staat dazu, „allen Kindern eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen“ zu ermöglichen. Daraus folgt allerdings kein ausnahmsloses Verbot getrennter Beschulung. Eine solche Trennung müsse gerechtfertigt sein und einem legitimen Zweck dienen. „Je länger sie stattfindet, desto schwerer müssen die Gründe dafür wiegen“, heißt es in der ZDF-Analyse.
Auch die von der AfD verlangte Beschränkung des Unterrichtsstoffs für diese Kinder auf „Lehrinhalte ihrer heimischen Schulen“ könnte nach Einschätzung der Rechtsexperten rechtlich unzureichend sein, wenn das Bildungsangebot die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder nicht ausreichend fördert.
Für Lehrkräfte selbst könnte schließlich das von der AfD angekündigte „strenge Neutralitätsgebot“ relevant werden. Im „Regierungsprogramm“ heißt es: „Der Lehrer hat die Meinungsäußerungen der Schüler zu moderieren, aber nicht mit eigener Meinung mitzudiskutieren.“ Eine solche Vorgabe wäre nicht schon als solche rechtswidrig. Lehrkräfte dürfen Schülerinnen und Schüler nicht parteipolitisch beeinflussen; für Beamte gilt zudem die Pflicht, ihr Amt unparteiisch auszuüben. Das Bundesverfassungsgericht zieht jedoch eine Grenze zwischen politischer Zurückhaltung und der Verpflichtung gegenüber der Verfassungsordnung.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze in seiner Rechtsprechung zur Verfassungstreue von Beamten und Richtern beschrieben. In einem Fall aus dem Jahr 2008 ging es um einen ehrenamtlichen Arbeitsrichter, der zugleich Mitglied einer rechtsextremen Skinhead-Band war und deshalb seines Richteramtes enthoben worden war. Das Gericht griff dabei auf seine grundlegende Rechtsprechung zur politischen Treuepflicht von Berufsbeamten zurück: Diese verlange „nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren“. Gemeint sei vielmehr die Bindung an die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung.
Ein Neutralitätsgebot könnte deshalb jedenfalls dann rechtliche Fragen aufwerfen, wenn darunter nicht lediglich parteipolitische Zurückhaltung verstanden würde, sondern eine Verpflichtung von Lehrkräften, auch gegenüber Angriffen auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung neutral zu bleiben. Denn das Beamtenstatusgesetz verpflichtet Beamte ausdrücklich, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und „für deren Erhaltung einzutreten“. Ob eine konkrete Weisung diese Grenze überschreitet, ließe sich allerdings erst anhand ihres Inhalts und ihrer Anwendung beurteilen.
„Die Länder sind genauso an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden. Und es gibt das Prinzip der Bundestreue“
Hubig verweist für den Fall grundsätzlicher Rechtsverstöße einer Landesregierung auch auf Handlungsmöglichkeiten des Bundes. „Die Länder sind genauso an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden. Und es gibt das Prinzip der Bundestreue“, sagte sie. „Verletzt ein Bundesland seine rechtlichen Pflichten, kann der Bund das Bundesverfassungsgericht anrufen.“
Als äußerstes Instrument nannte sie den Bundeszwang nach Artikel 37 Grundgesetz. Ein möglicher Fall wäre nach Hubigs Darstellung, wenn eine Landesregierung ihre Behörden anwiese, „geltendes Recht zu missachten, also beispielsweise keine Einbürgerungsanträge mehr zu bearbeiten oder keine gleichgeschlechtlichen Ehen mehr zuzulassen“. Mit Zustimmung des Bundesrates könnte die Bundesregierung den Landesbehörden dann nach ihren Worten „direkt die Weisung erteilen, die Gesetze doch anzuwenden“. News4teachers










Lehrkräfte haben immer schon ein Remonstrationsrecht und eine Remonstrationspflicht (ich nehme mal an, angestellte Lehrer sind hierbei den verbeamteten gleichgestellt), das heißt, die müssen ihre Vorgesetzten darauf hinweisen, wenn die eine rechtswidrige Anordnung erlassen, um sie vor einem Rechtsbruch zu bewahren. Wenn der Vorgesetzte aber darauf besteht, muss die Anweisung befolgt werden (Weisungsbefugnis), es haftet dann nur eben der Vorgsetzte im Schadensfalle.
Lediglich Verstöße gegen die Menschenwürde oder wenn etwas angeordnet wird, was eine Straftat ist, darf man das direkt verweigern.
Meine Erfahrung ist leider, dass Lehrkräfte bei rechtswidrigen Anordnungen meistens schweigen. Oft wissen sie es auch selbst nicht besser. Das ist das Hauptproblem.
Nope, da haben es die Angestellten rechtlich wesentlich „entspannter“ als die Beamten.
Warum entspannter? Einem verbeamteten Lehrer passiert doch auch nichts weiter, wenn er nicht remonstriert! Und den angestellten Lehrer könnte der Staatsdienst zumindest ein klein bisschen leichter loswerden, wenn der es mit dem Remonstrieren übertreibt.
Der entscheidende Punkt ist: Angestellte Lehrkräfte sind beim Remonstrationsrecht gerade nicht den Beamten gleichgestellt.
Die förmliche Remonstrationspflicht nach § 36 BeamtStG ist eine beamtenrechtliche Pflicht.
Ein Beamter, der eine Anordnung für rechtswidrig hält, muss seine Bedenken gegenüber dem Vorgesetzten geltend machen und gegebenenfalls die nächsthöhere Stelle einschalten. Wird die Weisung dort bestätigt, muss er sie grundsätzlich ausführen. Ausnahmen bestehen insbesondere bei erkennbaren Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder einer Verletzung der Menschenwürde.
Angestellte haben dieses Verfahren und diese Pflicht nicht. Für sie gilt das arbeitsrechtliche Direktionsrecht. Eine Weisung, die die Grenzen des Direktionsrechts überschreitet, ist grundsätzlich nicht verbindlich. Der Arbeitnehmer trägt allerdings das Risiko, wenn er die Rechtswidrigkeit falsch einschätzt und deshalb die Arbeit verweigert.
Deshalb ist die Situation für Angestellte rechtlich tatsächlich „entspannter“: Sie müssen nicht erst ein beamtenrechtliches Remonstrationsverfahren durchlaufen und haben auch keine entsprechende persönliche beamtenrechtliche Verantwortung.
Umgekehrt hat der Beamte natürlich den wesentlich stärkeren Bestandsschutz. Das ist gerade der typische Tausch im Beamtenrecht: besondere Pflichten und stärkere Weisungsbindung gegen besondere Statussicherheit.
Und „einem Beamten passiert nichts, wenn er nicht remonstriert“ ist rechtlich kein Gegenargument. Wenn eine Remonstrationspflicht besteht und er sie schuldhaft verletzt, kann auch das eine Dienstpflichtverletzung sein. Dass so etwas in der Praxis nicht bei jedem Fall disziplinarisch verfolgt wird, ändert nichts an der Rechtslage.
Ihre letzten beiden Sätze sind der Kernpunkt. Gerade bei verfassungsrechtlich eventuell fragwürdigen Anweisungen kann man als Lehrer die Vereinbarkeit oder Widrigkeit nicht einschätzen. Die Remonstration ist bei vom Ministerium gegebenen Anweisungen eher Aufgabe der Schulleitungen.
Zum Glück oder Unglück ist der Verfassungsschutz dem Innenministerium weisungsgebunden unergeordnet.
Es gibt, denke ich, noch ein Problem:
In meinem BL muss das Remontrationsschreiben über den Dienstweg eingereicht werden! Heißt also, wenn die SL –
nicht will– bleibt meine Remontration in deren Büros auf dem Schreibtisch ganz unten „stecken“ oder versackt, falls als E-Mail, im Verwaltungs- PC… Und ich persönlich kriege das gar nicht mit! Warum? … zB weil eine Reaktion des staatlichen Schulamtes auf meine Remonstration während Corona – ohne Worte – seinerzeit 9 Wochen gedauert hat. (Natürlich ablehnend, aber darum geht`s ja jetzt gerade nicht!)Gibt es andernorts andere Erfahrungen?
Nein, Sie müssen den Dienstweg einhalten, aber nicht, wenn Sie sich über die Schulleitung beschweren wollen, dann wenden Sie sich an die übergeordnete Behörde. Natürlich müssen Sie zuerst immer mit der Schulleitung kommuniziert haben, damit die die Möglichkeit hat, eine rechtswidrige Anordnung zurückzunehmen. Das ist aber auch verständlich, oder? Das ist Inhalt kollegialer Zusammenarbeit.
Wenn Sie sich über die Schulaufsicht beschweren wollen, nachdem sie erfolglos mit denen kommuniziert haben, wenden Sie sich an deren Vorgesetzte. Sie können allerdings nicht erwarten, dass man Ihnen automatisch zustimmt. Wir kennen Ihren Fall nicht, aber vielleicht hatten da eben die anderen Recht und nicht Sie.
Die gescheiterte Kandidatin für das Verfassungsgericht, Frauke Brosig Gersdorf, sagte gestern (?) bei Markus Lanz, dass Verstöße gegen die Verfassung bzw. das Grundgesetz nicht sowas „Besonderes“ sind. Das passiert immer wieder durch alle möglichen Landesregierungen und Parteien. Dann kann man halt vor dem BVerfG klagen und das spricht ein Urteil dazu. Hatten wir ja auch immer wieder mal und immer wieder mal drohen Parteien den Regierenden an, vor dem BVerfG zu klagen.
Mich wundert nur immer, wie denn solche Verstöße der demokratischen Landesregierungen oder Parteien zustande kommen, die haben doch alle ihre Rechtsexperten !!!
„Mich wundert nur immer, wie denn solche Verstöße der demokratischen Landesregierungen oder Parteien zustande kommen, die haben doch alle ihre Rechtsexperten !!!“
Deshalb.
Weil das selten klare Sachen sind. Hier z.B. die Schulpflicht. Verstößt es wirklich gegen das Grundgesetz, wenn Eltern, die für ihr Kind eine gute Bildung organisieren können, das Kind nicht in die Schule schicken.
Für solche Fragen hat man ein Verfassungsgericht, das eine solche Abwägung vornimmt, die dann für alle gültig ist.
Es ist in etlichen anderen westlichen Demokratien erlaubt. Ich bin zwar nicht dafür, aber es kann nicht verfassungswidrig sein, wenn es entsprechend ausgestaltet wird (mit Prüfungen usw.).
In Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung von Sachsen-Anhalt ist die allgemeine Schulpflicht festgelegt. Auch wenn man der Meinung ist, dass das GG Homeschooling zulässt, tut es die Landesverfassung nicht.
Aber da steht nicht drin wie das abzulaufen hat. Auch Heimunterricht ist Unterricht. Es geht also am Ende darum, was genau die Schulpflicht erfüllt und genau solche Abwägungen machen Verfassungsgerichte.
Außerdem können Verfassungen auch geändert werden, was inzwischen ja sehr gerne in Anspruch genommen wird.
Schauen Sie doch mal in die Verfassung von Sachsen-Anhalt.
Dort steht nichts von einer Unterrichtspflicht, sondern:
„Es besteht allgemeine Schulpflicht.“
Homeschooling als Schulersatz ist also laut der Verfassung von Sachsen -Anhalt nicht erlaubt.
Ich stimme Ihnen zu, was Walter Hasenbrot unterschlägt, ist das Entscheidende:
„(3) Das Nähere regeln die Gesetze.“
Das entscheidende ist, dass die allgemeine Schulpflicht gilt. Die Gesetze regeln nur ,wie die Schulpflicht konkret ausgestaltet wird. Eine Aufhebung der allgmeinen Schulpflicht ist durch diese Gesetze aber nicht möglich, da es ja in der Verfassung anders geregelt ist.
Aber selbstverständlich kann man die Verfassung diesbezüglich ändern.
Aktuell hat Deutschland eine klare Schulpflicht. Jap.
Heißt jedoch nicht, dass man nicht auf Bildungspflicht „umschwenken“ kann bzw. könnte.
Also ja … Es wäre möglich.
Wird halt so vermeintlich mal nicht kommen. Das ist so eines der letzten Mittel, welche man eingestehen würde.
Ist aktuell eine „Red Flag“. Schiebt man dann gerne in Richtung „oh, die AfD fordert das“. Und gut ist dann auch. Echte Auseinandersetzung vermeiden.
Wie lange das jedoch „nachhaltig“ ist … Mag ich mal anzweifeln. Noch sind wir nicht so weit (darüber ernsthaft zu diskutieren).
Mit 43 PRozent kann man keine Verfassung ändern.
Sie verweisen auf eine Quelle und unterschlagen die Hälfte. Ich empfinde das als Betrug. Da steht nämlich und entscheidend ist Absatz 3 (!!!):
„Artikel 25
Bildung und Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche
Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung
und Ausbildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(3) Das Nähere regeln die Gesetze.“
(Aus: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
„Ich empfinde das als Betrug.“
Geht es auch eine Nummer kleiner?
Betrug mag etwas hart sein, aber Sie haben wesentliches übersehen. Sicher nicht aus Absicht, sondern aus Unfähigkeit etwas anderes als Ihre persönliche Interpretation für möglich zu halten.
Oder Sie verstehen nicht, was Sie lesen.
Es besteht laut der Landeverfassung allgemeine Schulpflicht. Das kann nicht durch ein Gesetz aufgehoben werden.
Was Sie nicht verstehen ist, das Schulpflicht sehr unterschiedlich erfüllt werden kann. Schulpflicht muss nicht zwingend unsere öffentliche Schule sein. Es gibt sehr viele Möglichkeiten der Beschulung. Wenn sich z.B. 5 Familien zusammentun fürs Homeshooling, ist das auch Beschulung. Dass Sie sich das nicht vorstellen können, ändert daran nichts.
Und am Ende entscheiden eben Gerichte darüber, ob das nun passt oder nicht, weil es eben eine Frage der Interpretation ist.
Was Ersatzschulen sind, und we Sie zu genehmigen sind steht in Art 7 des GG.
„(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
Es können sich also nicht einfach 5 Elternpaare zusammentun und das dann eine Schule nennen. Die wissenschaftliche Ausbildung dürfte dann nämlich in der Regel nicht der Ausbildung ordentlicher Lehrkräfte entsprechen, wie es das Grundgesetz verlangt.
Man kann aber politisch entscheiden, dass man die Genehmigung auch den 5 Eltern gibt. Es gibt auch Eltern mit akademischen Abschlüssen.
Auch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss vergleichbar mit der der Lehrkräfte an Regelschulen sein. So steht es auch in dem Zitat.
Jetzt könne Sie sagen, dass das ja auch umsetzbar sei. Aber dann haben wir es wirklich nicht mehr mit etwas Neuem zu tun. Auch heute schon können Eltern Ersatzschulen gründen. Das ist dann aber kein Homeschooling mehr.
Sie haben eine PRÄSENZ nachzuweisen. Ansonsten bekommen Sie als Pivatschule (aktuell) mal gar keine Genehmigung. Das landet dann in der Tonne.
Hm, schauen Sie mal „zu Coronazeiten“ die Anfragen an. Es gab ja meines Wissens nach mehrere Gründungsvorschläge, welche alle in eben diese genannte Tonne dann auch wanderten.
Die Präsenzpflicht ist die „Gleichheit“ der Schulpflicht eben als Schulpflicht. Diese „können“ Sie nicht „umspielen“. Nur durch „private Nachhilfe“ nach der Präsenz.
Manche versuchen das wohl indirekt über „Krankschreibungen“ und „kreative Lösungen/Versuche“ zu „umspielen“. Irgendwann setzen halt auch Ressourcen aus, wenn man das Kind ständig zwischen „Krankschreibung“ und „Absenz/Abstinenz“ rumwandern lässt und die Polizei/JA dann auch irgendwann nicht mehr kommunal Ressourcen „zulässt“.
Aber was man „dem Kind“ dabei antut … Sollte man halt dann auch auf dem Schirm haben.
Also: Nein. Der heilige Gral der Präsenzpflicht ist auch bei Privatschulen ein Pflichtbestandteil der Zulassung an und für sich.
Faktisch haben wir demnach halt auch … 0 … „Digitale Privatschulen“. Glauben Sie das ist „Zufall“? Oder „keiner kam auf die Idee“? Klar … Die Tonne wartet. Stellen Sie doch einen Antrag auf Genehmigung einer solchen „Schulform“.
Sie können als Privatschule „innerhalb der Regelung“ etwas agieren. Das war’s dann aber auch schon.
Beispielsweise mehr Förderung bei „staatlich anerkannte Privatschulen“ zwecks Notengebung.
Oder eben „staatlich genehmigte“ bspw. ohne Notengebung.
Dann spielen Sie hier eben im Rahmen von Fördertöpfen -> 90% Förderung bspw. statt 66% Förderung.
Oder Sie passen eben Ihr „Ausbildungssystem“ laut „Strukturanpassung“ an und haben dann sowas wie „Waldorfpädagogik“ (statt staatlicher Lehramtsbefähigung). Der Raum wird Ihnen durch den Staat gegeben. Als Kompromiss und „kluge Gesetzesauslegung“. Da schaut man dann weg, um 350 Mio Euro/Jahr zu sparen – so lange die Abschlussnoten eben einigermaßen passen bzw. „überdurchschnittlich“ [Klientel, Privatnachhilfe, Drill im Abschlussjahr] stimmen.
Aber als „Digitale Schule“? Bisher 0 geschafft … Da beißt man sich alle Zähne aus. Die Schulpflicht ist heilig. Aktuell.
Wenn man in Betracht zieht, dass in meinem Bundesland inzwischen an nicht wenigen Grundschulen nur noch 2-3 Lehrkräfte grundständig ausgebildet und der Rest Seiteneinsteiger (da genügt eine Berufsausbildung nach dem Abschluss mit Klasse 10) sind, dürfte der Punkt „wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte muss vergleichbar sein“ nicht mehr zu Ungunsten der 5 Elternpaare gehen… Und wenn ich mir die Gehälter der angestellten Lehrkräfte, insbesondere der Seiteneinsteiger ansehe, dürfte auch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der von den fünf Elternpaaren angestellten Lehrkräfte nicht maßgeblich von der Stellung angestellter Lehrkräfte im staatlichen Schulsystem abweichen.
Nicht falsch verstehen: ich bin absolut für die Beibehaltung der Schulpflicht. Der Staat höhlt jedoch die Qualität staatlicher Schulen derart aus, dass es inzwischen fast Notwehr ist, für sein Kind ergänzende Maßnahmen zu suchen, um eine einigermaßen gute Bildung sicherzustellen.
Kennen Sie denn auch nur einen Fall, wo man „Homeschooling“ „zugesteht“? Ne. Schade.
Die Schulpflicht ist heilig. Komme was wolle erstmal.
(3) dürfte (2) wohl kaum außer Kraft setzen können.
Da „vermischen“ Sie allerdings jetzt etwas …
(2) Besagt (aktuell) eine klare allgemeine Schulpflicht.
Punkt. Das ist eindeutig so. Aktueller Rechtsrahmen und -auslegung.
Das müsste man ggf. demnach ändern. Oder halt nicht.
(3) Ist eine „allgemeine Klausel“. Mehr nicht. Das besagt im Prinzip nur, dass „Näheres“ eben in den anderen Gesetzeslagen bereits abgedeckt wird. Bspw. durch das BayEUG in Bayern. Wenn es sich um Bayern halt handelt. Bei Sachsen-Anhalt eben ein „ähnliches Landesgesetz“.
Hm, wie soll man das „übersetzen“ … Eventuell als Vorstellung:
Absatz 3 bedeutet schlichtweg „wie genau die Schule organisiert wird, wie die Schulpflicht kontrolliert und welche Schularten (Grundschule, Mittelschule, Gymnasium, GemS, Förderschulen etc.) es geben wird/gibt, bestimmt das normale Schulgesetz.“
Sonderlich mehr braucht man da tatsächlich nicht rein interpretieren.
Klingt so „uhhh, alles offen – toll“. Nope. Das ist „relativ klar“ sogar.
Die Formulierung ist im Prinzip eine „einfache Ausführungsnorm“. Nichts „Großartiges“.
Hat auch absolut nichts mit „Betrug“ zu tun. Haha. Schon wild …
Und ich frage mich auch hier wieder … Und auch meine Kritik jetzt wieder … Warum werden (viele) Lehrkräfte so schlecht im Rechtsrahmen geschult? Sorry … Und ich weiß, dass manche Seminare im Ref. ein absoluter Witz sind … Die „Rechtsbücher“ hab ich auch noch im Schrank rumliegen … Jedoch kennen sich manche „Ausbilder“ selbst ja kaum aus. Auch hier wieder … Mangelbereich. Sowohl im Studium, als auch im Ref. oftmals als auch „danach“.
Sorry, will Ihnen da echt nicht zu nahe treten. Fällt mir nur Jahr von Jahr immer wieder auf … Das ändert sich auch irgendwie nicht. Hält sich. Liegt da einfach „kein Interesse“? „Keinen Bedarf“? „Keine Umsetzung“? Muss man doch langsam mal wirklich angehen … Aber klar … „Doof halten“ ist auch eine Staatsmöglichkeit. Was erwartet man eigentlich.
Ich denke auch, @Walter Hasenbrot, Sie deuten diesen Artikel in der Landesverfassung nach eigenem „Gutdünken“, also voreingenommen, dass es zu dem passt, was Sie sowieso denken und wollen.
Dass eine Schulpflicht besteht, bedeutet meiner Meinung nach zwar, dass alle Kinder zur Schule gehen müssen, aber Schule meint hier eher „etwas lernen sollen“. Dass eine Schulpflicht besteht, bedeutet hier nicht in erster Linie, dass Kindern zwecks Lernen in ein Schulgebäude gehen müssen.
Dass Artikel 3 das Nähere regelt, bedeutet meiner Meinung nach genau das, nämlich wo und wie dieses obligatorische Lernen erfolgen soll und damit auch ob es eine „Schulgebäudebesuchspflicht“ geben soll oder ob auch „Lernen zu Hause“ möglich sein kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
„Mich wundert nur immer, wie denn solche Verstöße der demokratischen Landesregierungen oder Parteien zustande kommen, die haben doch alle ihre Rechtsexperten !!!“
Und die wissen, das sowas vor Gericht oft noch ausgehandelt werden kann.
Manche versuchen sogar wideren Wissens sich durchzusetzen, weil Sie populistische Meinungen, nicht Recht und Gesetz hinter sich zu wissen glauben 🙁
https://taz.de/Kontrollen-an-deutschen-Landesgrenzen/!6212988&s=dobrindt/
Getreu dem Motto:
„Wissen, was man tut, und es trotzdem tun.“
Kurzum: Kalkulierter Rechtsbruch.
Und da kann auch kein C im Parteinamen in Anlehnung an „Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun (Lukas 23; 34)“ gelten …
Ich sagte Ihnen schon mal … Ich nehme auch gerne Vorlagen, um „mehrere Fliegen zu klatschen“ … Staat, Partei, Systematik/Rechtsausnutzung und „das C“ … Danke.
Sie ‚warnt‘ also, wie genau wird ihr Ministerium da Hilfestellung leisten? Vielleicht mit öffentlichen rechtlichen Bewertungen eines Expertengremiums, auf die sich die gewarnten Landesbeamten berufen können? Ach, das ist dann wegen der komplizierten hoheitlichen Situation leider nicht möglich? Auch gut, dann eben Bedenken anmelden beim AfD-RP, danach beim Ministerium und am Ende, unter intensiver Beobachtung (weil schon lange schwarze Liste), die Anordnungen ausführen.
Klingt absolut vernünftig und praktikabel, wenn man als Ministerin nicht mehr will als größte Besorgnis zeigen.
‚Der Bund kann das BVerfG anrufen..‘ klingt allerdings deutlich weniger entschlossen als ‚…wird…anrufen’…
Remonstration heißt das Stichwort. Und nachdem ich in der Coronazeit beobachten konnte, wie mit remonstrierenden Kollegen umgegangen wurde, weiß ich, dass ich erst dann remonstrieren werde,wenn mein Gewissenskonflikt so groß wird, dass ich den Dienst beenden würde.
Der Erziehungseffekt (genau den unterstelle ich) hat zumindest bei mir gewirkt und könnte – wenn es Kollegen in Sachsen-Anhalt ähnlich geht – das nächste Beispiel sein, wie sich eine unfähige Politielite ein Eigentor nach dem anderen schießt.
Na klar, Steffi. Was sich die große Politik nicht traut- auch Sie nicht, als Sie noch unsere Dienstherrin waren- soll nun der kleine Beamte machen?! Wie wär’s denn mal mit einem Verbotsverfahren gewesen, als noch Zeit war?
Und als Lehrkraft hat man ja so gute Erfahrungen mit Remonstration oder dem Hinweis auf Missstände oder der Bitte um Unterstützung. Frau Mächtle oder die Kollegen der Karolina-Burger, die Kollegin aus dem Westerwald oder die, die sich gegen die rechtsextremen Umtriebe wehrten… In Ludwigshafen, dem Westerwald, in Burg…es gab die Knute des Dienstherrn: Maulkorb, Versetzungen, Schutzlosigkeit.
Die soll sich erstmal selbst an die Gesetze halten, Stichwort amtsangemessene Alimentation, Stichwort Arbeitszeiterfassung.
Nun, wenn Sie in diesem „speziellen Fall“ sonst keine Sorgen haben, lehnen Sie sich entspannt zurück und schweigen Sie sich hier einfach aus!
Wir leben ja in Deutschland und nicht in einer Diktatur. Folglich darf man natürlich Politikerinnen öffentlich kritisieren, die über Jahre gegen das Grundgesetz verstoßen, sowie die höchsten Gerichte, die wir in Deutschland (Bundesverfassungsgericht) und Europa haben (Europäischer Gerichtshof) missachten.
Haben die Bundesbeamt*innen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) doch.
„Beamtinnen und Beamte schwören einen Eid auf die Verfassung“
Ach, fast vergessen. Danke -___-
Vielleicht mag Sie diesbezüglich mal mit Ihren Kolleg*innen sprechen, welche rechtswidrig rechtsextreme – also völlig unbelegte – Narrative vorantreiben? 😉
„An den öffentlichen Schulen Sachsen-Anhalts arbeiten derzeit 16.274 Lehrkräfte; nach den jüngsten detaillierten Angaben des Bildungsministeriums waren im Juni 2025 gut 8.000 Lehrkräfte verbeamtet.“
Das ist auch interessant. Also mehr als die Hälfte der Lehrer in Sachsen-Anhalt ist noch angestellt. Ich verwechsle immer @Rainer Zufall und @Realist, einer von beiden meint doch immer, das sind alles nur alte SED-Kader, die selber schuld sind, dass sie nicht verbeamtet wurden. Oder?
Die angestellten Lehrer in Sachsen-Anhalt könnten gegen Maßnahmen einer AfD-Regierung ja sogar streiken (je nachdem). Doch gar nicht so schlecht, wenn man streiken darf?!?
PS: Bekommen die bei einer BSW-Beteiligung dann auch eine Erhöhung ihrer Gehälter wie die verbeamteten Kollegen? Das BSW Brandenburg hat das doch gefordert.
Politische Streiks sind in Deutschland nicht erlaubt.
Bevor die einzelne Lehrkraft hier als letztes Glied in der Kette remonstrieren muss, müssen erst einmal alle „Höhergestellten“ remonstrieren. Selbst ein AfD-Kultusminisiter gibt ja nicht persönliche Anweisungen an Lehrkräfte, sondern der Prozess läuft über Rechtsverordnungen, Erlasse usw. erst einmal den ganzen Wasserfall von der Spitze herunten:
Da müsste also schon mindestens dreimnal remonstriert worden sein, bevor die Wald- und Wiesenlehrkraft dran ist.
Bin einmal gespannt, wie das dann in der Praxis aussieht… ich habe da so einen Verdacht.
Ich vermute es wird wenig passieren. Sollte ein AfD-Mensch Minister werden ist überhaupt mal die Frage ob der rechtswidrige Anweisungen geben wird. Die Leute sind ja auch nicht dumm und werden sich durchaus überlegen welches „Futter“ sie ihren Gegnern geben werden. Und wenn es grenzwertige Anweisungen gibt, dann gibt es Gerichte die Entscheidungen überprüfen und am Ende den Dienstsweg, auf dem sehr sehr viel „versickern“ kann.
Wir alle wissen wie man Anweisungen ausführt, ohne sie auszuführen……
Mir tun bei solchen Entwicklungen vor allem die Kolleginnen und Kollegen leid, die sich durch Verbeamtung, PKV/ind. Beihilfe und Immobilie sehr stark an ein System und einen Ort gebunden haben. Jede dieser Entscheidungen kann für sich völlig vernünftig sein – in Kombination entsteht aber ein erheblicher Lock-in.
Denn ein sicherer Beamtenstatus bedeutet nicht automatisch, dass auch das berufliche Umfeld dauerhaft angenehm bleibt. Arbeitsbedingungen, politische Rahmenbedingungen und der Umgang mit Lehrkräften können sich verändern. Dass politische Konflikte auch unmittelbar in Schulen getragen werden können, haben beispielsweise die früheren AfD-Meldeportale für Lehrkräfte gezeigt.
Dann macht es einen erheblichen Unterschied, ob man sagen kann: „Wenn es mir hier irgendwann zu viel wird, gehe ich“, oder ob an dieser Entscheidung gleichzeitig Beamtenversorgung, PKV/Beihilfe, Hausfinanzierung und Wohnort hängen.
Viel Sicherheit innerhalb eines Systems kann eben auch erstaunlich wenig Bewegungsfreiheit außerhalb dieses Systems bedeuten.
Vielleicht kommt es am Ende auch gar nicht so, wie manche von uns befürchten – das würde ich euch ausdrücklich wünschen. Aber falls doch, wäre ein bisschen mehr Exit-Option sicher nicht das Schlechteste gewesen.
Bundesministerin Hubig erklärt umfassend, wie schwierig es für Schulen und ihre beamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrer in einem von der AFD regierten Land werden wird. Sie werden zerrieben werden zwischen den Zuständigkeiten vom Bund und dem jeweiligen Land und den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Es stellt sich heraus, dass die Vorgaben sehr weit gefasst und juristisch keineswegs eindeutig sind. Dies konnten Schulen, Kitas und Öffentlichkeit in der Zeit von CORONA sehr drastisch spüren. Wenn Lehrer und Lehrerinnen sich heute schon beim Schwimmunterricht, bei Klassenfahrten und beim Umgang mit kranken Kindern von juristischen Problemen bedroht fühlen, so werden sie das in Zukunft tatsächlich in fast allen Arbeitsbereichen sein. Die von Bund und Land, Bezirksregierungen, Landkreisen und örtlichen Schulämtern erteilten Anordnungen passen zu einem ganz erheblichen Anteil nicht zu den Maßgaben, die eine AFD geführte Landesregierung erlassen wird. Die Schulpflicht zum Beispiel, das Neutralitätsgebot, Inklusion und Integration, die pädagogische Freiheit, die Treuepflicht der öffentlich Bediensteten bis hin zum Bund – dies sind nur Beispiele für Konfliktfelder, die im Einzelnen sogar höchstrichterlich geklärt werden müssten. Das sind für den Schulalltag, für Lehrerinnen und Lehrer, für Eltern und deren Kinder keine guten Anzeichen. Schule wird sich verändern, wenn die Entwicklung so weitergeht. Wer möchte, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen auf der Basis eines demokratischen Grundkonsenses weiterhin der Maßstab für unser Handeln bleibt, sollte spätestens mit diesen Hinweisen von Frau Hubig aufwachen.
Das finde ich übertrieben. Als Schulleiter vielleicht ja, aber doch nicht als kleine Lehrkraft. Ich mache einfach keinen Schwimmunterricht und keine Klassenfahrt. Problem gelöst. Schon jetzt ist das System so überfordert, dass ich kaum kontrolliert werden was ich unterrichte und wie ich mich verhalte. So lange sich niemand beschwert, kann man sich extrem viel erlauben
Solche Situationen sind häufig,ja.
Caveat: AI irgendwann. Papiere immer sauber halten.