MÜNSTER. Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen mit drei oder mehr Kindern können kinderbezogene Familienzuschläge für die Jahre 2011 bis 2020 nicht nachträglich verlangen, wenn sie ihren Anspruch damals nicht in jedem einzelnen Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit Urteile mehrerer Verwaltungsgerichte aufgehoben.

Hintergrund ist das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (KireiAliG NRW), mit dem das Land 2021 auf die verfassungswidrige Unteralimentation kinderreicher Beamtenfamilien reagiert hatte. Geklagt hatten Landesbeamte, deren Widersprüche gegen ihre Besoldung für Jahre ohne rechtzeitig eingelegten Widerspruch vom Landesamt für Besoldung und Versorgung abgelehnt worden waren. Die Verwaltungsgerichte in Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den Klägern zunächst Recht gegeben.
Das OVG stellte nun klar, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 KireiAliG NRW müsse der Anspruch „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht werden. Das setze für jedes einzelne Jahr einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch innerhalb dieses Jahres voraus. Eine spätere Sammelgeltendmachung reiche nicht aus.
Dass damit die vom Land selbst anerkannte verfassungswidrige Unteralimentation für manche kinderreiche Beamtenfamilien bestehen bleibe, ändere daran nichts, betonte das Gericht. Eine abweichende gesetzliche Regelung habe der Landtag nicht geschaffen; im Besoldungsrecht sei eine solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch erforderlich.
Das OVG ließ die Revision nicht zu. Die unterlegenen Kläger können allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. News4teachers









