Legasthenie-Hinweis im Abi-Zeugnis rechtens? Gericht muss entscheiden

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MÜNCHEN. Drei bayerische Abiturienten waren 2010 gar nicht glücklich über ihre eigentlich guten Abi-Zeugnisse. Die Urkunden bescheinigten eine «fachärztlich festgestellte Legasthenie». Das Trio fühlt sich diskriminiert und zog bis vor den Verwaltungsgerichtshof.

Drei bayerische Abiturienten kämpfen gerichtlich gegen einen Vermerk über ihre Rechtschreibschwäche in ihrem Abiturzeugnis. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ging der Streit mit dem Freistaat in eine neue Runde. Die Abiturienten sehen in dem Hinweis einen Verstoß gegen die Grundrechte der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit sowie eine Missachtung des EU-Diskriminierungsverbotes.

Die 23 Jahre alten Kläger hatten ihr Abitur vor vier Jahren abgelegt, einer an einem staatlichen Gymnasium in Garching bei München, seine beiden Mitstreiter an einer staatlich anerkannten Privatschule in der Region. Ihre Reifezeugnisse enthielten jeweils den Eintrag einer «fachärztlich festgestellten Legasthenie» und den Hinweis, dass ihre Rechtschreibleistung «nicht bewertet» wurde.

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Vor dem Verwaltungsgericht erstritt das Trio einen Teilerfolg – der Staat wurde verpflichtet, den Abiturienten neue Zeugnisse ohne den Eintrag der Legasthenie auszustellen. Darüber hinaus wurden die Klagen abgewiesen. Dagegen gingen die drei in Berufung. Sie fühlen sich als Opfer einer «unmittelbaren unverhältnismäßigen Diskriminierung», sagte ihr Anwalt Thomas Schneider. Eine Notwendigkeit für den Hinweis sei nicht erkennbar. Für die Zuteilung eines Studienplatzes spielten die Einträge keine Rolle, sagte der Vorsitzende Walter Häring. Hier entscheide der Notendurchschnitt. Zwei der jungen Männer studieren Maschinenbau, der dritte ist angehender Psychologe.

Oberlandesanwalt Christian Zappel berief sich als Vertreter des öffentlichen Interesses auf den Grundsatz der «Zeugniswahrheit». Dafür seien die Einträge notwendig. Diese beschränkten sich inzwischen nach Vorgabe des Verwaltungsgerichts «auf den klaren Hinweis, was nicht prüfungsfähig war», das Wort Legasthenie komme nicht mehr vor. Der VGH muss nun auch prüfen, auf welcher Grundlage derartige Einträge überhaupt erfolgen können. Es gehe dabei um eine politische Entscheidung, sagte der Richter. Dabei sei auch an die Notwendigkeit eines Gesetzes zu denken. Die Einträge stützen sich bisher lediglich auf Verwaltungsanordnungen. dpa

Zum Bericht: Metaanalyse: Welche Therapie bei Legasthenie hilft, welche nicht

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2 Kommentare
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rfalio
9 Jahre zuvor

Mir geht der Hut hoch!
Es gibt durchaus die Möglichkeit, das Attest im letzten Jahr vor der Prüfung auslaufen zu lassen. Dann steht nichts im Zeugnis, aber die Rechtschreibleistung wird eben bewertet.
Hier möchten Schüler alles haben; und die Rechtsgelehrten geben ihnen mal wieder zumindest teilweise recht.
Wenn jemand in Sport keine Note erhält, steht doch auch im Zeugnis eine Begründung.
Das Abizeugnis wird durch solche Klagen immer mehr zu einem Muster ohne Wert!
Wenn sie dann eine vor Rechtschreibfehlern strotzende Zulassungsarbeit schreiben, unkorrigierbare Klausuren abgeben, Bewerbungsschreiben vor Rechtschreibfehlern wimmeln, berufen sie sich dann wieder auf ihre Störung?
Die gibt es doch dann laut Abiturzeugnis nicht mehr.

Was ist mit der Gleichberechtigung derjenigen, die kein Attest haben?
rfalio

stillmann
9 Jahre zuvor
Antwortet  rfalio

Die Gutmenschlichkeit kennt keine Grenzen, rfalio. Welche Egoismen und welche Mängel in der Anstrengungsbereitschaft der Schüler daraus erwachsen, kümmert keinen der selbstgefälligen Sozialgerechtiker. Hauptsache, man kommt gut an als Versteher und Verteidiger der angeblich Mühseligen und Beladenen.
Zum Kotzen dieser Nutznieß aus unserer überbordenden Mitleidskultur, die Schwächen geradezu produziert. Wozu sich anstrengen, wenn Nicht-Können kultische Anerkennung erfährt und sich jeder auf seine Weise an ihnen bereichert?