GEW zum Beschluss der Hochschulrektoren zu Wissenschaftskarrieren: „Zwei Schritte vor, einer zurück“

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KAISERSLAUTERN/FRANKFURT AM MAIN. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft bewertet den Beschluss der Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz zu Wissenschaftskarrieren und Zeitverträgen als ambivalent. Es sei zu begrüßen, dass inzwischen auch die Hochschulrektorenkonferenz die Missstände an den Hochschulen nicht mehr leugne und sich für mehr Dauerstellen, Mindestlaufzeiten für Zeitverträge sowie eine aktive Personalentwicklung einsetze. „Teilweise aber fallen die Vorschläge hinter den bereits erreichten Diskussionsstand zurück“, sagt der stellvertretende Vorsitzende und Hochschulexperte der Gewerkschaft, Andreas Keller.

Dozent vor Tafel
Die GEW kämpft für Verbesserungen der Arbeitsbedingungen von Nachwuchswissenschaftlern. Foto: tyo/Flickr CC BY 2.0

Der Vorschlag der HRK, die Dauer der Arbeitsverträge mit Doktorandinnen und Doktoranden so zu bemessen, dass Qualifikationsziele erreicht werden können und dabei eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer Verlängerungsoption von einem Jahr nicht zu unterschreiten, sei ein „Schritt in die richtige Richtung“, so Keller. „Niemandem ist geholfen, wenn Promovierende mit einer halbfertigen Doktorarbeit auf die Straße gesetzt werden. Wir brauchen bundesweite verbindliche Mindestlaufzeiten für befristete Arbeitsverträge. Wenn selbst die Hochschulrektoren eine Untergrenze von zwei plus einem Jahr befürworten, darf der Gesetzgeber nicht dahinter zurückfallen.“ Unterstützung verdiene auch die HRK-Forderung, die Laufzeit von Arbeitsverträgen, die aus Drittmitteln finanziert werden, an der Projektlaufzeit zu orientieren.

Enttäuscht äußert sich der Vize der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) über die HRK-Vorschläge für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen nach der Promotion. „Promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in der Regel zwei Studiengänge sowie die Promotion erfolgreich absolviert. Hochschulen, die diese hoch qualifizierten Fachkräfte weiterbeschäftigen möchten, müssen ihnen berechenbare Perspektiven eröffnen. Leider sucht man danach im HRK-Beschluss vergeblich. Stattdessen soll die unsichere Postdoc-Zeit durch Aufteilung in eine ‚Qualifikations-’ und eine ‚Entscheidungsphase’ sogar noch verlängert werden – ein ganz falsches Signal“, kritisiert Keller.

Ausdrücklich würdigt der GEW-Hochschulexperte den HRK-Vorschlag, für Daueraufgaben unbefristete Funktionsstellen einzurichten, sowie den Aufruf an die HRK-Mitgliedshochschulen eine aktive Personalentwicklung zu betreiben, den Beschäftigten gute Rahmenbedingungen zu bieten und „alle relevanten Akteure“ einzubeziehen. „Die GEW wird gerne auf dieses Angebot zurückkommen und steht dem HRK-Präsidenten Horst Hippler, dem ich zu seiner Wiederwahl herzlich gratuliere, sowie den Hochschulleitungen jederzeit für Gespräche zur Verfügung.“

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Im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung an der Technischen Universität Kaiserslautern hat die Hochschulrektorenkonferenz „Kernthesen zum ‚Orientierungsrahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und akademischer Karrierewege neben der Professur und zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ verabschiedet. Den entsprechenden „Orientierungsrahmen“ hatte die HRK vor einem Jahr während ihrer Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main beschlossen.

Wenige Tage vor der HRK-Mitgliederversammlung hatte die „TU9“, die nach eigenen Angaben „Allianz führender Technischer Universitäten in Deutschland“, eigene „Leitlinien für attraktive Beschäftigungsverhältnisse“ vorgelegt. Die TU9-Leitlinien gehen teilweise über den HRK-Beschluss hinaus: Für Promovierende sehen sie Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren vor. Weiter sollen Doktorandinnen und Doktoranden 50 Prozent der Arbeitszeit für ihre Promotion zur Verfügung stehen. Damit habe die TU9 zwei zentrale Impulse des GEW-Gesetzentwurfs für die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aufgegriffen, den die Gewerkschaft im Januar 2015 vorgelegt hat.

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dickebank
8 Jahre zuvor

Geeignete postdoc-Srudiengänge wären da ein Mitel der Wahl.

Ein Hochschulstudium ist eben auch unter unterhalsrechtlichen Aspekten nicht unbedingt mit einem Master-Abschluss beendet. Ginge es nämlich nur um die berufliche (Erst-)Qualifikation dürften Studierende in Mster-studiengängen kein BAFäöG mehr erhalten.