FRANKFURT/MAIN. Ein Schüler hat nicht immer das Recht auf einen Platz in der von ihm gewünschten Schule.
Nach dem Hessischen Schulgesetz bestehe dieser Anspruch nicht, wenn es vor Ort weitere Schulen mit demselben Bildungsgang gebe, teilte das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Freitag, 19. Juli 2019, seinen Beschluss vom Vortag mit (Az. 7 L 2073 /19.F). Zudem seien in dem aktuellen Fall keine Fehler in den Auswahlverfahren der Schulen festgestellt worden.
Mit seinem Beschluss lehnte das Gericht den Eilantrag eines Schülers ab, der im kommenden Schuljahr von der Grundschule aufs Gymnasium wechselt und zwei Wunschschulen angegeben hatte. Dort war jedoch kein Platz mehr, daher wurde er in einer anderen Schule in Frankfurt aufgenommen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. dpa