Verwaltungsrichter urteilen: Kopftuchverbot für Lehrerinnen war diskriminierend – aber…

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MÜNSTER. Wegen ihres Glaubens tragen sie Kopftuch – deshalb fühlten sich zwei Lehrerinnen vom Land Nordrhein-Westfalen bei der Stellenbesetzung benachteiligt. Die obersten Verwaltungsrichter in Münster mussten jetzt über ihre Klagen entscheiden. Sie lehnten Entschädigungen ab. Allerdings nicht deshalb, weil das Kopftuchverbot grundsätzlich in Ordnung gewesen wäre.

Heute gilt: Lehrerinnen dürfen in Nordrhein-Westfalen Kopftuch tragen. (Symbolfoto). Foto: Shutterstock

Zwei kopftuchtragenden Lehrerinnen, die sich in ihrer beruflichen Karriere benachteiligt sehen, muss das Land Nordrhein-Westfalen keine Entschädigung zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Montag entschieden und damit die Klage der Frauen aus Köln und dem mittelhessischen Marburg zurückgewiesen.

Bei der Besetzung freier Lehrerstellen benachteiligt

Die Lehrerinnen hatten argumentiert, dass sie wegen ihrer religiösen Überzeugung bei der Stellenbesetzung in NRW benachteiligt worden seien und klagten auf Entschädigung nach dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach dürfen Arbeitnehmer wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder Weltanschauung nicht benachteiligt werden. Außerdem bezogen sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) aus dem Jahr 2015. Das BVG hatte das pauschale Kopftuchverbot im NRW-Schulgesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Senat ließ keine Revision zu. Dagegen können die Klägerinnen allerdings Nichtzulassungsklage am Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Die Richter in Münster merkten in ihrer Begründung an, dass das Land NRW eine der beiden Klägerinnen nicht wegen des Kopftuches nicht übernommen habe, sondern zum Beispiel wegen der Examensnote. Es sei nicht festzustellen, dass der Dienstherr überhaupt von den religiösen Gründen gewusst habe. In dem anderen Fall ging es um den Zeitpunkt der Verbeamtung der Lehrerin. 2004, als die Klägerin Beamte werden wollte, galt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch nicht. Eine Entschädigung sei daher nicht möglich.

Examensnote war der Grund für die Ablehnung

Eine der beiden Klägerinnen wohnt in Köln und war nach ihrer Ausbildung (Referendariat) 2007 nicht als Berufsschullehrerin eingestellt worden. Die zweite Klägerin wohnt heute in Marburg und wurde erst im September 2015 verbeamtet. Seit 2004 war sie trotz mehrerer Anträge nur als angestellte Lehrerin im Dienst.

Zwar sei das gekippte pauschale Kopftuchverbot im NRW-Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung gewesen, so das Gericht. Für eine Klage auf Entschädigung aber reiche das nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts habe sich eine der Klägerinnen in der Tat teilweise erfolglos beworben. Es fehlten aber jegliche Indizien dafür, dass das Kopftuch der Grund für die Ablehnung gewesen sei. Ganz im Gegenteil: Nachweislich seien die Examensnote und die Ergebnisse von Auswahlgesprächen der Grund gewesen. dpa

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3 Kommentare
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xxx
5 Jahre zuvor

Diese Begründungen sind so elementar, dass die Anwälte schon von vorne herein das Mandat hätten ablehnen müssen.

m. n.
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Klagen wegen Benachteiligung oder Diskriminierung haben in der Regel doch so viel Aussicht auf Erfolg, dass ich jeden Anwalt gut verstehen kann, der mit dieser Begründung ein Mandat übernimmt.

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  m. n.

Na ja, Anwälte werden auch bei der Niederlage bezahlt.