
Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen kann vom Land nicht verlangen, dass sie eine schnelle Freigabe für eine Versetzung nach Ostfriesland erhält. Das Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte im Eilverfahren den Wunsch der Frau ab und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli, wie das OVG mitteilte. Der Beschluss aus Münster ist nicht anfechtbar.
Die Frau hatte im Jahr 2024 ein Haus in Greetsiel an der Nordsee gekauft und dort auch ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Ihren fast 14-jährigen Sohn meldete sie dort an der Schule an. Ihr Lebenspartner hatte in Ostfriesland einen Job angenommen. Im Frühjahr 2026 lehnte die Bezirksregierung Münster ihren Antrag auf Freigabe nach Niedersachsen ab. Begründung: Der Personalmangel im Bereich Recklinghausen lasse dies aktuell nicht zu. Eine Freigabe spätestens in zwei Jahren sei aber denkbar.
Daraufhin zog die 49-Jährige vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht in Gelsenkirchen aber entschied, dass die Behörde dem Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtsversorgung zu Recht den Vorzug vor den persönlichen Belangen der Lehrerin gegeben habe. Zumal die Antragstellerin die hohen Anforderungen für eine Freigabe nicht erfüllt habe.
Lebensmittelpunkt am Dienstort ausrichten – nicht umgekehrt
Der Beamte habe seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt am Dienstort auszurichten und nicht umgekehrt, hatten die Richter betont. «Mit dem Beamtenverhältnis ist es nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in erheblicher, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihm unverzüglich die Freigabe für eine Versetzung dorthin erteilt», sagte das Gericht in Gelsenkirchen zur Begründung. Dem schloss sich das OVG an und wies die Beschwerde der Lehrerin jetzt ab.
Die Bezirksregierung hat nach Überzeugung des 6. Senats in Münster die persönlichen und familiären Verhältnisse der Lehrerin eingehend berücksichtigt. Entscheidender aber sei der Personalengpass in der Unterrichtsversorgung. Und hier sei nicht nur die allgemeine Situation im Schulbezirk gemeint, sondern auch die speziell an der Grundschule, an der die Antragstellerin zum 1. August 2024 eine Klassenleitung übernommen hatte.
Das Argument, die Seeluft bekomme ihr und ihrem Sohn besser als die Luft in Recklinghausen, spielte für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte keine Rolle. Ihre privaten Entscheidungen sind nach Überzeugung des OVG nicht mit ihren Dienstpflichten als Beamtin zu vereinbaren. Die Konsequenzen müsse sie jetzt tragen. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, das auszubügeln. News4teachers / mit Material der dpa
Weinende Kinder, weinende Lehrerinnen, protestierende Eltern: Zwei Versetzungen – mit Folgen










Hier werden mal die nicht ganz unerheblichen Nachteile des Beamtentums deutlich. Ist aber auch ein bisschen dämlich, sich erst ein Haus zu kaufen und dann erst um Freigabe zu bitten.
Beamtenrecht eben!