ERFURT. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? Dass diese Volksweisheit nicht immer zutreffen muss, zeigt eine Entscheidung am Erfurter Landgericht zu einer heute eigentlich unlauteren Praxis beim Schulbuchverkauf. Die Urteilsbegründung wirkt zunächst kurios.
Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Online-Buchhandels ist vom Bestechungsvorwurf freigesprochen worden – obwohl der Tatbestand der Bestechung de jure erfüllt war. Das Landgericht Erfurt begründete seine Entscheidung am Mittwoch damit, dass die Kammer davon ausgeht, dass dem heute 62-jährigen Angeklagten nicht klar war, dass sein Geschäftsmodell unzulässig sei. Auch die Verteidigung hatte den Bestechungsvorwurf als nicht bewiesen angesehen und auf Freispruch plädiert.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung gefordert. Sie warf dem Mann aus Ilmenau vor, seit Mitte der 1990er Jahre eine umsatzabhängige Vergütung für Sammelbestellungen von Schulbüchern bei der von ihm damals geführten Gesellschaft angeboten zu haben. 25 solcher Geschäfte sollen so zwischen 2011 und 2014 mit verschiedenen Schulen in Thüringen zustande gekommen sein.
Bücher-Bestellscheine gingen an Lehrer
Konkret soll der Buchhändler dabei über Fördervereine Bücher-Bestellscheine zum Ausfüllen für Eltern an Schulen und Lehrer gegeben haben. Dann wurden die Bestellungen gesammelt abgeben. Je nach Höhe des Umsatzes hätten die Inhaber der Bücherfirmen Spenden an die Vereine überwiesen.
Dabei soll es teils um Summen zwischen 1000 bis rund 3000 Euro gegangen sein. Die Staatsanwaltschaft geht insgesamt von mehreren Zehntausend Euro aus, die aus ihrer Sicht quasi als Etikettenschwindel als Spenden für Schulfördervereine deklariert worden sind. Bekannt ist der Fall seit einigen Jahren. Ermittler waren durch Hinweise eines anderen Buchhändlers auf den Angeklagten aufmerksam geworden.
Die Urteilsbegründung des Gerichts wirkt zunächst kurios: Zwar erklärte der Vorsitzende Richter am Mittwoch, dass es in einigen Fällen durchaus Indizien und Merkmale dafür gebe, dass der Straftatbestand der Bestechung vorliege. Auf Grundlage des sogenannten Verbotsirrtums habe sich das Gericht aber für einen Freispruch entschieden. Demnach habe der Angeklagte nicht wissen können, dass das Geschäftsmodell später durch eine Änderung der Rechtslage illegal wurde.
«Kein einziger der Zeugen hat auch nur im Ansatz daran gedacht, dass das über Jahre Praktizierte einen Tatbestand erfüllen könnte», sagte der Vorsitzende Richter. Die Zeugen – darunter ehemalige Mitarbeiter und Schulleiter – seien vielmehr davon ausgegangen, den Schulen in ihrer Geldknappheit etwas Gutes zu tun. «Es ging um die Finanzierung von Klassenfahrten für Schüler, deren Eltern sich das nicht leisten konnten, um Geld für Urkunden, Pokale, alles Mögliche ist damit finanziert worden.»
Das Geschäft mit den Schulen war etabliert
Der Angeklagte sei früher in der Rinderzucht tätig gewesen, mit der Wende habe er sich umorientieren müssen, sei durch Zufall in den Buchhandel hineingekommen, fasste der Vorsitzende Richter zusammen. Buchhändler aus den alten Bundesländern brachten schließlich das Geschäftsmodell nach Ostdeutschland, das im Westen schon etabliert gewesen sei. Der Angeklagte habe dann das System wie die anderen Händler übernommen, das damals zunächst auch nicht strafbar gewesen sei. Dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass sich die Rechtslage 1997 änderte, habe die Kammer nicht feststellen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft ließ anklingen, Rechtsmittel einlegen zu wollen. Auch der vorsitzende Richter hatte darauf hingewiesen, dass für solche Fälle noch kein höchstrichterliches Urteil vorliege. dpa
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Wow das ist ja mal gewaltiger Schaden entstanden.
Wenn Firmen und Politiker Millionen hinterziehen passiert in der Regel nichts.
Auch das die Schulbuchmafia bewußt jedes Jahr ein Buch neu erfinden muss ist zulässig.