BERLIN. Was können Lehrkräfte und Schulleitungen tun, wenn die Aufgaben dauerhaft nicht in die vorgesehene Arbeitszeit passen? Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Überstunden eines Schulleiters gewinnt die Überlastungsanzeige an Bedeutung. Arbeitsrechtler raten Beschäftigten nun, ihrem Dienstherrn konkret mitzuteilen, wenn die übertragenen Aufgaben in der verfügbaren Zeit nicht zu schaffen sind – und ihm damit zumindest die Möglichkeit zu geben, Prioritäten zu setzen und für Entlastung zu sorgen. Eine genaue Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit kann eine solche Anzeige untermauern.

Frank Post wusste ziemlich genau, wie viel er arbeitete. Der frühere Leiter einer Grundschule in Hannover hatte im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften seine Arbeitszeit dokumentiert. Dabei kam er auf deutlich mehr Stunden, als die regelmäßige Arbeitszeit vorsah.
Post machte geltend, dass die Aufgaben einer Grundschulleitung innerhalb dieser Zeit nicht zu bewältigen seien. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab ihm recht. Es erkannte eine strukturelle Zuvielarbeit von fünf Stunden und 42 Minuten pro Woche an und sprach dem mittlerweile pensionierten Schulleiter einen finanziellen Ausgleich von 31.435,59 Euro zu.
In der vergangenen Woche hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Entscheidend war nicht, ob Post tatsächlich länger gearbeitet hatte, sondern ob der Dienstherr ihn zu dieser zusätzlichen Arbeitsleistung herangezogen hatte. Das verneinte der 2. Senat: Die geltend gemachte zusätzliche Dienstzeit habe auf Frank Posts eigenverantwortlicher Entscheidung beruht und nicht auf Vorgaben des Dienstherrn.
Für Lehrkräfte, die ihre Aufgaben innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit nicht bewältigen können, weist das Gericht in seiner Mitteilung zum aktuellen Urteil auf einen anderen Weg. Reiche die für außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft nicht aus, müsse sie „eine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben ggf. zurückstellen“. Eine Lehrkraft könne dagegen nicht eigenständig ihre individuelle Wochenarbeitszeit verlängern und dafür anschließend finanziellen Ausgleich verlangen.
Was das Urteil für Lehrkräfte und Schulleitungen praktisch bedeutet, heben Rechtsanwälte der Kieler Kanzlei Graf von Kerssenbrock & Kollegen in einem aktuellen Kommentar hervor. „Praxisrelevant ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts dazu, wie ein Lehrer oder Schulleiter reagieren muss, wenn die übertragenen Aufgaben nach seiner Einschätzung innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit nicht bewältigt werden können.“
Nach Auffassung des Gerichts müsse er die bestehende Überlastung gegenüber dem Dienstherrn anzeigen und gegebenenfalls Aufgaben zurückstellen. Er dürfe dagegen nicht selbst entscheiden, seine regelmäßige Arbeitszeit dauerhaft zu verlängern und anschließend die Vergütung der zusätzlichen Stunden zu verlangen.
„Damit erhält die Überlastungsanzeige eine zentrale rechtliche Funktion“, schreiben die Anwälte. „Sie dient nicht nur der Dokumentation. Sie zwingt den Dienstherrn vielmehr dazu, Verantwortung für die weitere Priorisierung der Aufgaben zu übernehmen.“
Der Beamte müsse sinngemäß deutlich machen, dass die übertragenen Aufgaben innerhalb der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit nicht vollständig erledigt werden könnten. „Der Dienstherr muss deshalb entscheiden, welche Aufgaben vorrangig wahrzunehmen sind, welche zurückgestellt, delegiert oder organisatorisch anders bewältigt werden können und ob zusätzliche Entlastung erforderlich ist.“
Das bedeute nicht, dass ein Beamter eigenmächtig beliebige Dienstpflichten einstellen dürfe. Die Priorisierung müsse vielmehr innerhalb der dienstrechtlichen Organisations- und Weisungsstrukturen erfolgen. Entscheidend sei, so die Anwälte, „dass der Beamte die objektiv behauptete Unmöglichkeit einer vollständigen Aufgabenerfüllung dem Dienstherrn zurechenbar zur Entscheidung stellt, anstatt die Problemlösung durch permanente persönliche Mehrarbeit selbst zu übernehmen“.
Eine genaue Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit kann eine solche Überlastungsanzeige mit konkreten Daten unterfüttern: Sie macht sichtbar, wann und in welchem Umfang die vorgesehene Arbeitszeit überschritten wird.
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Feierabend nach Gefühl? Die LehrZeit-App macht die Arbeitszeit von Lehrkräften sichtbar.

Wie viele Stunden fließen tatsächlich in Unterricht, Korrekturen, Konferenzen und Elterngespräche? Die meisten Lehrkräfte können diese Frage kaum beantworten. Die hessische Grundschullehrerin Stephanie Horing wollte sich damit nicht länger abfinden – und entwickelte gemeinsam mit ihrem Mann, einem IT-Profi, eine Arbeitszeiterfassung, die den Schulalltag abbildet. Zusammen mit der GEW Hessen entstand daraus LehrZeit.
Nun wird die App in Partnerschaft mit 4teachers und News4teachers allen Lehrkräften angeboten: für vier Euro im Monat, mit besonders günstigen Tarifen für Gruppen und ganze Schulen. Aktuell erfassen schon mehr als 6.300 Nutzerinnen und Nutzer ihre Arbeitszeit mit der Anwendung.
Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) bezweifelt, dass der vom Gericht aufgezeigte Weg im Schulalltag tatsächlich funktioniert – ohne ein praktikables Verfahren zur Arbeitszeiterfassung.
„Lehrkräfte und Schulleitungen gleichen seit Jahren aus, was die Politik versäumt. Dabei gehen sie oft weit über ihre Belastungsgrenze hinaus, um das System am Laufen zu halten“, erklärt der VBE-Bundesvorsitzende Tomi Neckov. „Wenn die dafür notwendige und dokumentierte Mehrarbeit nicht anerkannt wird, ist das für die betroffenen Lehrkräfte und Schulleitungen ein enttäuschendes Signal und ein politisches Armutszeugnis.“
Vor allem der Verweis auf Überlastungsanzeigen überzeugt Neckov nicht: „Zudem ignoriert die Entscheidung die Realität im Schulalltag komplett. Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass Kolleg:innen eine Überlastungsanzeige stellen, ohne dass dies Konsequenzen nach sich zieht. Wer glaubt, dem Problem auf diesem Wege Herr zu werden, irrt gewaltig.“ Die Politik dürfe die Verantwortung nicht bei den Beschäftigten abladen, fordert Neckov. Sie müsse „Strukturen schaffen, in denen Mehrarbeit vermieden oder angemessen ausgeglichen wird“.
Der VBE verbindet das mit Forderungen an eine Arbeitszeiterfassung. Zunächst müsse eine realistische Arbeitsplatzbeschreibung sämtliche Tätigkeiten berücksichtigen. Die Erfassung selbst dürfe keine zusätzliche Arbeitsbelastung oder starre Minutenvorgaben erzeugen. Pädagogische Arbeit, individuelle Förderung und Beziehungsarbeit dürften nicht auf einheitliche Normzeiten reduziert werden. Auch die zeitliche und örtliche Flexibilität bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten müsse erhalten bleiben. Die erhobenen Daten dürften zudem nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden.
„Arbeitszeiterfassung darf nicht zum zusätzlichen Bürokratiemonster und schon gar nicht zu einem Instrument der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle werden. Sie muss unbürokratisch, technisch einfach und mit minimalem Zeitaufwand möglich sein. Vor allem muss sie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen und konkrete Entlastung sowie Rechtssicherheit ermöglichen“, erklärt Neckov.
Vor allem verlangt der Verband verbindliche Konsequenzen, wenn regelmäßig Mehrarbeit erfasst wird: einen Ausgleich, den Abbau von Aufgaben, die Übertragung geeigneter Tätigkeiten an andere Professionen oder eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung. Ohne solche Folgen bleibe Arbeitszeiterfassung, so der VBE, nicht mehr als eine Dokumentation der Überlastung.
Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) kritisiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. „Diese Entscheidung ist für uns unverständlich“, erklärt die GEW-Bundesvorsitzende Maike Finnern. „Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gericht der Ansicht ist, Lehrerinnen und Lehrer hätten keinen Anspruch auf Ausgleich für zu viel geleistete Arbeit. Dabei hat das Gericht sogar festgestellt, dass es durchaus strukturelle Probleme mit der Arbeitszeit von Lehrkräften gibt.“
Der niedersächsische GEW-Landesvorsitzende Stefan Störmer verweist auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens: „Das ist bitter. Frank Post hat jahrelang gekämpft; nicht für sich allein, sondern für alle Lehrkräfte, deren Arbeit über die Unterrichtsstunden hinaus unsichtbar bleibt.“
Für die GEW liegt das Problem in einer wachsenden Zahl von Aufgaben. „Die Bundesländer geben Lehrerinnen und Lehrern immer mehr zu tun, wie Inklusion, Digitalisierung, Ganztag oder Dokumentationspflichten, ohne sie an anderer Stelle zu entlasten“, sagt Finnern. „Es wird also erwartet, dass die Kolleginnen und Kollegen in der gleichen Zeit mehr leisten, und gleichzeitig einen guten Unterricht samt Vor- und Nachbereitung stemmen. Das ist vollkommen weltfremd.“
Das vom Bundesverwaltungsgericht genannte Zurückstellen von Aufgaben hält die Gewerkschaft im Schulalltag für schwer umsetzbar. „Es ist eben nicht so, dass Lehrerinnen und Lehrer einfach Korrekturen, Konferenzen, Elterngespräche und anderes sein lassen können, wenn die Arbeit zu viel wird“, sagt Finnern.
„Arbeitszeiterfassung ist Gesundheitsschutz. Das gilt für Lehrkräfte genauso wie für alle anderen Beschäftigten“
Die Auseinandersetzung um Frank Post reicht bis in die Jahre 2015 und 2016 zurück. Damals beteiligte sich der Schulleiter an einer Arbeitszeitstudie, die die GEW Niedersachsen gemeinsam mit Wissenschaftlern durchgeführt hatte. Auf Grundlage seiner Aufzeichnungen verlangte Post später einen Ausgleich für die aus seiner Sicht strukturell zu viel geleistete Arbeit.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies seine Klage zunächst ab. Vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg bekam Post dagegen Recht. Das Land Niedersachsen legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein; nachdem das OVG die Revision nicht zugelassen hatte, erreichte das Land über eine Nichtzulassungsbeschwerde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der grundsätzlichen Rechtsfrage befasste. Mit dem aktuellen Urteil hat das Gericht die Entscheidung des OVG nun aufgehoben – letztinstanzlich.
Ob die Arbeitszeit von Lehrkräften erfasst werden muss, hat das Bundesverwaltungsgericht damit ausdrücklich nicht entschieden. In der Mitteilung des Gerichts heißt es, wohl als Wink mit dem Zaunpfahl: „Auf die Frage, ob die Arbeitszeit von Schulleitern oder sonstigen Lehrkräften nach den Vorgaben der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.“
„Dieses Urteil befreit die Politik nicht aus der Verantwortung. Die Bundesländer müssen jetzt endlich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte umsetzen“, schlussfolgert GEW-Chefin Finnern daraus. „Arbeitszeiterfassung ist Gesundheitsschutz. Das gilt für Lehrkräfte genauso wie für alle anderen Beschäftigten.“ News4teachers
Feierabend nach Gefühl? Die LehrZeit-App macht die Arbeitszeit von Lehrkräften sichtbar










Am besten (*Ironie*) ist ja die Formulierung des Gerichts, der Schulleiter habe „rechtswidrige Zuvielarbeit“ geleistet.
Hab ich bei euch nicht gefunden, aber hier:
„Dort aber hat der Schulleiter und mit ihm die GEW am Donnerstag den Kürzeren gezogen. „Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit“, heißt es in dem Urteil, das die Richter nach der mündlichen Verhandlung noch am Donnerstag verkündeten. Der Grund: Niemand habe den Schulleiter beauftragt, Überstunden zu leisten. Falls er die ihm übertragenen Aufgaben in seiner normalen Arbeitszeit nicht bewältigen könne, so das Gericht, müsse er das seinem Dienstherrn melden.“
https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/rueckschlag-in-leipzig-fuer-sachsens-lehrer-doch-gewerkschaft-sieht-sich-auch-gestaerkt-artikel14413276
„rechtswidrige Zuvielarbeit“. Das muss ich mir merken!
Ein gter Beamter macht eben nichts eigenständig und handelt nur entsprechend der dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten.
Überlastungsanzeige kann unter Einhaltung des Dienstweges in folgender Form erstattet werden:
Ich bin ja wegen mangelnder Leistungsfähigkeit extra zu einer Behörde gegangen. Und diese fehlende Leistungsfähigkeit hindert mich, die zugewiesenen Arbeiten in der beamtenrechtlich geregelten Arbeitszeit zu erledigen. Ich bitte um schriftliche Weisung, welche Aufgaben ich prioritär erledigen soll.
MfG
„Das vom Bundesverwaltungsgericht genannte Zurückstellen von Aufgaben hält die Gewerkschaft im Schulalltag für schwer umsetzbar. „Es ist eben nicht so, dass Lehrerinnen und Lehrer einfach Korrekturen, Konferenzen, Elterngespräche und anderes sein lassen können, wenn die Arbeit zu viel wird“, sagt Finnern.“
Ach doch, nun wissen ja, dass wir das höchstrichterlich sagen dürfen und sagen sollen (und Beamte auch sagen müssen!). Sprich, wenn wir etwas in unserer schulischen und häuslichen Arbeitszeit nicht schaffen, sagen wir das und fragen, ob die Leitung Mehrarbeit anordnet, damit das auch geschafft wird. DANN ist es angeordnet worden, DANN können wir Freizeitausgleich oder finanzielle Vergütung verlangen. Richtig?
Dieses Urteil definiert doch nur, was längst Standard sein muss: ZUERST muss die Schulleitung – anscheinend sorgfältiger als bisher weitgehende Praxis – PRÜFEN, OB Mehrarbeit angeordnet werden KANN. Nachgewiesener ANGEORDNETER Workload im Kollegium zu hoch? Eskalieren. Mit Daten.
Was bedeutet nachgewiesener angeordneter Workload??? Und eskalieren? Ich verstehe nur Bahnhof. Entschuldigen Sie!
„Nachgewiesener angeordneter Workload zu hoch“ meint die durch die Schulleitung erwirkte Überschreitung der Arbeitsstunden des Personals.
„Eskalieren“ meint, die nächsthöhere Instanz zu informieren.
Hinter dem Link im Artikel von dem Anwalt steht, dass man nicht einfach selbst bestimmen kann, diese oder jene Tätigkeit nicht durchzuführen, weil die zur Verfügung stehende Arbeitszeit ausgeschöpft ist. Das muss man mit der Leitung absprechen, die dann priorisieren darf, also bestimmen kann, was Vorrang hat und was warten muss, wenn sie keine Mehrarbeit anordnen möchte (oder darf).
Die Leitung wird dann sagen, dass man weniger Unterricht vorbereiten/nachbereiten soll. Das lässt man sich dann schriftlich geben. Und dann geht man ggf. öfter unvorbereitet in den Unterricht rein. So etwas will man eigentlich nicht, aber das ist die logische Konsequenz.
Ich habe einen Kollegen, der diesen Weg gegangen ist und seit vielen Jahren wirklich nur noch Filme im Unterricht schauen lässt. Es gibt regelmäßig Beschwerden von Eltern, ab und zu Kollegen, wobei die meisten sich mittlerweile damit abgefunden haben sowie Stunk durch die Schulsozialarbeiterin. Aber -jetzt kommt es – die Schulleitung hat in all den Jahren nicht ein einziges Mal etwas negatives zu diesem Thema gesagt. Ganz im Gegenteil, sie ist insgeheim froh, dass dieser Mann nie krank feiert.
Unterricht Vor- und Nachbereitung, dafür gibt es keinen einzigen Cent in die Geldbörse. Niemand dankt es euch.
Damit ist alles gesagt.
Doch, die Vor- und Nachbereitung macht etwa 1/4 der Arbeitszeit aus, für die man als Lehrer bezahlt wird. Wenn man da gar nichts macht, naja, wie will es jemand bemerken. Ist halt ein Vorteil des Lehrerjobs.
Es könnte aber schon noch youtube sein, wegen moderne Medien und so.
Ein wichtiger Beschwerdegrund scheint btw. zu entfallen:
– Schüler und ihre Fühlis (ich wette die lieben Filme-Florian)
– Beschwerden über „zu schlechte“ Noten
Insofern…
Er darf die Arbeitszeit schon eigenmächtig verlängern- er darf nur keine Vergütung einfordern, weil es eben keine Anordnung gab. DAS ist doch des Pudels Kern.
Die persönliche Überlastung, das Belastungslimit interessiert im Grunde nicht. Und wir? Wir machen, was in unseren Augen gemacht werden muss- korrigieren in Krankheitsphasen, bereiten Unterricht vor für dienstlich bedingte Abwesenheit, reagieren zu jeder Tages- und Nachtzeit auf die absurdesten und nichtigsten Telefonate, Mails und Nachrichten- für Gottes Lohn und leuchtende Kinderaugen.
Und die Fürsorge des Dienstherrn ist ein Studientag zu Resilienz und Selbstfürsorge, wo wir dann lernen, dass wir selbst durch unsere innere Einstellung und mit Achtsamkeitsübungen verantwortlich sind für unser Stressempfinden. Das ist dann billig in mehrfacher Hinsicht.
Keine Ahnung wer ‚wir‘ ist – ich mache das jedenfalls in keinster Weise.
Grundsätzlich finde ich es sogar nachvollziehbar, dass man nicht eigenmächtig seine Arbeitszeit längerfristig erhöhen und dann mehr Geld fordern kann, ohne dass der Arbeitgeber/Dienstherr informiert wurde.
Grundsätzlich muss doch die Konsequenz sein, dass man Aufgaben schiebt und ggf. an anderer Stelle kürzt: Wenn viele Dinge anstehen, muss das planbare Elterngespräch eben noch eine Woche warten. Wenn viele Konferenzen, Elternsptechtage o.ä. anstehen, gibt es eben v.a. Unterricht aus dem Schulbuch. Konsequenterweise müsste man das auch eine Woche vor und eine Woche nach einer Klassenfahrt so machen…
Das passt zur aktuellen Rechtslage:
Nur vom AG angeordnete Überstunden sind zu vergüten. Nicht die „freiwilligen“.
https://www.ihk.de/hannover/hauptnavigation/recht/aktuell3/arbeitnehmer-muessen-ueberstunden-darlegen-und-beweisen-5554964
Das bedeutet, Mehrarbeit ist nur Mehrarbeit, wenn sie nicht in der eigentlichen Arbeitszeit geschafft wird (logisch), aber auch nur, wenn sie angeordnet wurde?
Man muß zwischen „freiwilier“ und angeordneter Mehrarbeit unterscheiden. Nur für letztere kann es GEld geben.
Müssen Lehrkräfte dann zukünftig vor einer Klassenfahrt eine Überlastungsanzeige stellen?
Vollzeitlehrkräfte arbeiten während einer Klassenfahrt eindeutig mehr als die geforderten 40 bis 46 Zeitstunden … also in Zukunft präventiv vorher anzeigen, damit man nach der Klassenfahrt alle Zeitstunden vergütet bekommt, in denen man unterwegs war und Verantwortung für die SuS getragen hat ?!
Das ist doch angeordnete Mehrarbeit.
„Das ist doch angeordnete Mehrarbeit.“
Es sei denn, man hat die Klassenfahrt freiwillig übernommen – denn Klassenfahrten gehören nicht in allen Bundesländern zu den zwingend zu übernehmenden dienstlichen Aufgaben.
Wenn ich das also in einem Bundesland mache, in dem das nicht Dienstpflicht ist, und dann die Überlastungsanzeige stelle – Begründung: die freiwillig übernommene Aufgabe sei nicht innerhalb der Arbeitszeit zu schaffen – raten Sie mal, was die Schulleitung dann sagen wird…:
„Sie kannten den Umfang der Aufgabe doch vorher. Warum haben Sie sich freiwillig dafür entschieden, das zu übernehmen, wenn das Ihrer Meinung nach nicht in der vorgegebenen Arbeitszeit zu schaffen ist?“
Lehrkräfte müssen, glaube ich, ein bisschen robuster und effektiver werden im Umgang mit unangemessenen oder nicht erfüllbaren Anforderungen und Anspruchshaltungen (egal von wem diese ausgehen) – das würde uns allen guttun und dem System letztlich auch.
Denn wenn Dinge liegen bleiben oder nur rudimentär im Rahmen der tatsächlich geschuldeten Arbeitszeit abgearbeitet werden, muss schlimmstenfalls die Erledigung dienstlich angeordnet werden. Wenn das nicht geschieht, war die Aufgabe offenbar doch nicht so wichtig… – und wenn die Erledigung angeordnet wird, können mehr zwingend benötigte Ressourcen eingefordert werden oder es kommt die Überlastungsanzeige.
Genau so sehe ich das auch. Die Schulleitung wird sich dem meistens sowieso entziehen, indem sie für die Klassenfahrt / Zusatzaufgabe jemanden anderen findet, bei dem es keinen Stress gibt. Bei kritischen schriftlichen Anweisungen ist meine vorsichtig, weil sie sich dann angreifbar macht und das kann man in seinem Handeln berücksichtigen. Ihr ist aber auch wichtiger, dass ich gesund bleibe und die Abschlussprüfungen rechtzeitig korrigiert sind.
Interessanter Nebenaspekt.
Dort, wo Klassenfahrten zur Dienstpflicht gehören, handelt es sich quasi um angeordnete Mehrarbeit.
Dort, wo Klassenfahrten keine Dienstpflicht sind, handelt es sich um … ? … „rechtswidrige Zuvielarbeit“ (alles, was über dem eigenen Stundensoll liegt).
Klar, dann kann man ggf. jedoch auch mal überlegen, ob man solche freiwilligen Klassenfahrten noch mit gestalten will.
Muss auch jeder und jede für sich selbst entscheiden.
Ist halt wie so oft … Geben und Nehmen.
Und wenn „man das erwartet“ [„Nehmen“], dann sollte man auch als SL überlegen, ob das Geben dann nicht doch dienlich ist. Ansonsten kann es halt auch „umschlagen“. Also im Sinne von: Man sucht im Kollegium rum – und macht ggf. andere Baustellen auf -> Warum nicht die Klassenleitung? Warum nicht XY? Usw.
Muss man halt auf beiden Seiten so überlegen.
Klar braucht man für freiwillige (mehrtägige) Klassenfahrten keine Überlastungsanzeige stellen … Man lässt sie dann halt eben. Das ist „Anzeige“ genug.
Vor der Klassenfahrt ist das viel zu spät. Wegen dem Druck durch die leuchtenden Kinderaugen. Das gehört in die Dienstbesprechung, an der die Klassenfahrt besprochen wird und in der besprochen wird, das die Schulleitung für ein Konto für die Reise zu sorgen hat nebst Beauftragung des Sekretariats zum führen eben diesen Kontos.
In der freien Wirtschaft heißt das Sollbruchstelle. Wahrscheinlich findet dann ein Jahr keine Reise statt und in der nächsten läufts.
Eine Überlastungsanzeige stellen: Nicht so einfach, wie es sich anhört. Ich würde jedenfalls zu dem Gespräch nicht ohne Anwalt gehen.
Im Nachbarthread hatte ich bereits einen Kommentar zu diesem Thema hinterlassen:
Ja, nachvollziehbar. Ich hatte mich auch gewundert, dass er in der zweiten Instanz tatsächlich das geforderte Geld zugesprochen bekam.
„Es ist ja so, ein Schulleiter hat ein Kontingent an Unterrichtsverpflichtung und darüber hinaus ein daraus resultierendes Kontigent an Verwaltungszeit. Beides ergibt die Arbeitszeit, die zu erbringen ist. Vieles davon (außer die konkrete Unterrichtsverpflichtung) sind ja theoretische Werte (Zeit für Vor- und Nachbereitung, Zeit für die Verwaltungsarbeit, Zeit für …..dies, das jenes). Wenn man also merkt, dass man die Aufgaben, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehen, nicht in der Restzeit schafft, hat man die Wahl. Entweder, man ist so dienstbeflissen und versucht alles zu erledigen, was dort von oben reingerasselt kommt und schiebt entsprechende Überstunden, oder man denkt mal über sein Zeitmanagement nach und priorisiert, lässt weg, verschiebt Aufgaben so, dass es irgendwie passt.
Während Corona habe ich festgestellt, dass der Dienstherr überhaupt kein Interesse hat, auch nur einen Deut über Fürsorgepflicht nachzudenken und nach Gutsherrenart entscheidet, wie Schule (und somit auch über, die in Schule beschäftigt sind) zu agieren hat. Der Höhepunkt der Scheußlichkeit waren die Freitagnachmittäglichen Vorgaben vom MSB, die jeweils ab Montag umgesetzt werden sollten. Was dann dazu führte, dass man das gesamte Wochenende organisierte und organisierte…..und nein, da hat der Dienstherr nicht gesagt, mach mal Überstunden im Bereich von X…..das hat man sich selber auferlegt, weil die Aufgabe ja sonst nicht umsetzbar gewesen wäre. Auch das bis Mitternacht tägliche Warten auf die Laborergebnisse der getesteten Klassen gehörte angeblich nicht zur Arbeitszeit (das Informieren der Eltern dann natürlich schon). Was für ein Irrsinn, was für eine riesige Schweinerei, die das Ministerium damals mit uns trieb.
Und wer daraus nichts gelernt hat, sorry, selber Schuld.
Seitdem habe ich meine Lehre daraus gezogen und achte auf mich (und auch auf die KuK), dass die wöchentliche Arbeitszeit einigermaßen eingehalten wird. Da müssen Aufgaben eben zurückstehen, weil sie nach meiner Bewertung nicht arg so wichtig sind, da halte ich Fristen eben mal nicht ein, da gehe ich eben nicht auf Veranstaltungen, die nach meiner Erfahrung nur Zeitverbrennen sind, da bin ich eben nicht am Wochenende oder abends erreichbar. Und ich scheue mich auch nicht mehr, mir angetragene Aufgaben in ihrer Sinnhaftigkeit zu bezweifeln und das auch gerne öffentlich.
Was soll mir und den KuK denn passieren?
Wir erledigen gewissenhaft unser Kerngeschäft (die KuK ihren Unterricht und die Verpflichtungen, die sie sonst nicht rundrum betreffen) und wir als SL die obligaten Verwaltungsangelegenheiten darüberhinaus. Aber alles, was nach fakultativ riecht, wird kritisch beäugt und einer Nützlichkeitsprüfung unterzogen und im Zweifel auch gerne weggelassen.“
Wie hier zu lesen ist, beziehen sich viele Schreiber hier auf Mehrarbeit bei LuL. Es gibt hierbei aber den eklatanten Unterschied, dass hierbei die SL womöglich Mehrarbeit anordnet, welche vergütet wird. Bei SL ordnet niemand Mehrarbeit an, sondern sie wird durch das Aufploppen von weiteren Aufgaben schlicht erwartet. Man muss als SL eine Überlastungsanzeige an die Schulaufsicht bzw. die Bezirksregierung richten, was nochmal eine ganz andere Hürde darstellt…..
„Während Corona habe ich festgestellt, dass der Dienstherr überhaupt kein Interesse hat, auch nur einen Deut über Fürsorgepflicht nachzudenken und nach Gutsherrenart entscheidet, wie Schule (und somit auch über, die in Schule beschäftigt sind) zu agieren hat.“
Jeder, der Corona an der Schulfront miterlebt hat, kann das bestätigen. Leider scheint sich bei vielen wieder der Schleier des Vergessens auszubreiten und die „Aufopferungsbereitschaft“ nimmt bei vielen mittlerweile wieder deutlich zu, der Beruf zieht immer noch die Altruisten und Idealisten an. Von den kritischen, „Altgedienten“ sind ja mittlerweile doch einige in Pension gegangen. Selbst höchstrichterliche Urteile wie das aktuelle (oder immer noch massive Verstöße vieler Dienstherren gegen Urteile wie die amtsangemessene Besoldung oder die Vorgaben, die Arbeitszeit überhaupt einmal zu erfassen) bewirken bei vielen kein Umdenken!
Glücklich, wer eine Schulleitung hat, die sich vieles nicht mehr gefallen lässt und sich vor (nicht hinter!) das Kollegium stellt.
Persönlich läuft bei mir der Countdown: Après moi, le déluge…
Mehrarbeit bekommen wir nur bezahlt, wenn es sich um eine angeordnete Unterrichtsstunde als Mehrarbeit handelt. Alles weitere außerhalb von Unterricht wie Klassenfahrten, Ausflüge, Schulfeste etc. zählt nicht als Mehrarbeit, die vergütet werden könnte. Auch nicht, wenn die Klassenfahrt angeordnet wäre.
Schauen Sie mal in die ADO Ihres Bundeslandes und lesen Sie, was alles zu den Dienstpflichten eines Lehrers gehört. Was Sie da aufzählen, ist alles mit eingepreist…..(hat der Gesetzgeber schon geschickt gemacht)
Es hat ja Gründe wieso es den Paragraphen 44 des TV-L gibt. Ohne diese Sonderregelung und die Umsetzung der AZE stünden die verbeamteten Lehrkräfte nämlich einzig und allein saudoof da.
Trotzdem gelten die Bestimmungen zur Jahresarbeitszeit und zur maximalen Wochenarbeitszeit. Man muss nur Willens sein, das auch durchzusetzen. Da hilft nur Erfassen und halt ggf. priorisieren. Wenn die Zeit nicht reicht, dann fällt eben was hintenüber. eine Abiklausur korrigieren, hochrechnen wielange alle dauern, mit der verfügbaren Zeit vergleichen und Überlastungsanzeige schreiben.
Wenn der Dienstherr nicht reagiert, selbst priorisieren.
Es gibt auch eine Arbeitszeitverordnung für Beamte. Warum sollte eine Allgemeine Dienstordnung über dieser stehen? Tut sie nicht.
Was der Dienstherr ins seine ADO schreibt ist ein „Wünsch Dir Was“. So wie sie kleine Kinder zu Weihnachten aufschreiben. Das heißt noch lange nicht, dass diese alles bekommen…
Stellt sich trotzdem die Frage, was ist als Arbeitszeit zu leisten und wie oft und lange, darf „die eingepreiste“ Arbeit erfolgen.
Die Arbeit muss ja irgendwie auch machbar sein und das kann man nur feststellen, wenn die Arbeitszeit erfasst wird. Warum gibt es eine Angabe der Arbeitszeit, wenn man einfach nur sagen muss, sorry, ist eingepreist. Sorry, deine Arbeitszeit kann unbegrenzt auf unbestimmte Zeit einfach erhöht werden. Warum darf der Arbeitsschutz hier ständig ausgehebelt werden? Mich wundert es einfach nicht mehr, wenn mehr und mehr LuL Dienst nach Vorschrift machen. was bleibt denn noch, um sich selbst zu schützen.
Es steht in jeder ADO und in den dazugehörigen Erlassen, was ihre Aufgaben sind. Sie und alle KuK haben seinerzeit den entsprechenden Arbeitsvertrag unterschrieben und erkennen somit die Vorgaben und Arbeitsbedingungen an.
Haben Sie damals genau gelesen, was auf Sie zukommt, bevor Sie das Arbeitsverhältnis eingingen? Ich denke nicht, oder? Viele der älteren KuK waren glücksbeseelt endlich ein Stelle ergattert zu haben und haben freudig die Unterschrift unter den Vertrag gesetzt und später den Amtseid geleistet.
Und ich schrieb es weiter unten schon…..“Dienst nach Vorschrift“ umfasst alles, was in den Vorschriften steht. Es ist also eine hohle Frucht, wenn Sie und andere KuK damit drohen…..
Nicht falsch verstehen, ich bin ganz bei Ihnen und denke auch, dass sich der Dienstherr einen Kehricht um die seine Anvertrauten schert. Aber er kann es eben und tut es auch…..
Sie und alle KuK haben seinerzeit den entsprechenden Arbeitsvertrag unterschrieben und erkennen somit die Vorgaben und Arbeitsbedingungen an.
Das ist ganz sicher keine hohle Drohung.
Wenn nur drei oder vier Leute sich z.B. bei jeder rechtlich fragwürdigen Situation was schriftlich geben liessen (und wie viele davon in einer Schulwoche vorkommen wissen Sie besser als andere), hätte die SL nix anderes mehr zu tun.
Interessant, es gibt hier gar keinen Aufschrei der Kollegen, „dann mache ich nur noch Dienst nach Vorschrift!“. Hätte ich jetzt irgendwie erwartet.
Weil die KuK wissen, was es bedeutet „Dienst nach Vorschrift“ zu machen. Der umfasst nämlich so ziemlich alles, was ein Lehrerleben ausmacht (inklusive der Vorgabe auch im Privatleben Mäßigung zu zeigen – siehe Z.B. Alkoholgenuss)
Dafür sind 95% halt zu feige.
Ab dem Moment, wo ich mit DnV anfing dauerte es ziemlich genau vier Wochen, bis ich mir eine neue Schule aussuchen konnte.
Mit DnV kracht es im Schulalltag schnell und heftig, dafür sind die meisten LuL zu feige und die BzReg „bestechen“ dann die Mutigen, indem sie denen (mehr oder weniger, in Grenzen natürlich) geben was sie wollen.
Die heutige „Allroundbetreuungsschule“ ist STRENG rechtlich gesehen so halt einfach nicht zu machen/schaffen. Mit z.B. der Größe/Einsehbarkeit von Aufsichtszonen geht es schon los und hört bei (oft illegalen) „Doppelvertretungen“ noch lange nicht auf.
Das bedeutet vor allem, das man das einfach mal durchziehen muss. Konsequent nach 48 Stunden den Griffel aus der Hand legen. Dann wird im Abi die Frist eben nich eingehalten. Die Fristen sind Landesrecht. Arbeitsschutz ist Bundesrecht und Bundesrecht bricht Landesrecht.
Süss. Überlastungsanzeigeb von einem Schulleiter?!?!!? Wer das fordert, hat keine Ahnung, was auf diese arme Seele zukommt.
Ich habe das hier vor einiger Zeit zu einer der zahllosen aber beliebten Diskussionen zur Arbeitszeiterfassung angemerkt, dass Mehrarbeit angeordnet werden muss und man nicht einfach jeden tatsächlichen oder eingebildeten Handschlag aufschreiben oder in eine App eintippen kann und daraus Forderungen ableiten kann.
Schon gar nicht ist es möglich wenn diese (Mehr-) Arbeit gegen arbeitsrechtlichen Normen verstößt.
Ebenso war meine Prognose, dass es im Zweifelsfall schlichtweg untersagt werden würde, was übrigens auch die Pflicht eines Vorgesetzten/Arbeitgebers wäre.
Damals wurde ich noch niedergeredet. Vielleicht kehrt jetzt etwas mehr Realitätssinn ein.