STUTTGART. Die Zahl der Fälle, in denen junge Flüchtlinge aus der Schule geholt werden, um sie gemeinsam mit ihren Familien abzuschieben, nimmt zu – gegen diese Praxis mobilisiert die GEW nun den Widerstand. In Baden-Württemberg hat die Gewerkschaft nun eine Handreichung für Pädagogen herausgegeben, in der klargestellt wird: „Die Schulleitung muss bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht kooperieren. Schulleitungen müssen Anfragen der Polizei, wann ein/e Schüler/in Unterricht hat und wo sie/er anzutreffen sei, nicht beantworten.“ Die bayerische GEW hatte zuvor auch schon einen juristischen Ratgeber erstellt.

Der Fall der 14-jährigen Bivsi machte bundesweit Schlagzeilen: Die in Deutschland geborene Gymnasiastin saß nichtsahnend im Unterricht des Duisburger Steinbart-Gymnasiums, als Beamte der Ausländerbehörde in der Schule erschienen. Der Schulleiter und ein Lehrer wurden gedrängt, das Mädchen aus der Klasse zu holen. Im Lehrerzimmer wurde es dann über die Gründe der Abschiebung informiert. Die 15-Jährige sei in Tränen ausgebrochen, berichtete der entsetzte Schulleiter. Das Mädchen konnte sich im Lehrerzimmer noch kurz von seinen beiden besten Freundinnen verabschieden. Dann wurde es gemeinsam mit seinen Eltern zum Flughafen gebracht und nach Nepal abgeschoben, woher die Familie vor 16 Jahren gekommen war. Die Mitschüler zeigten sich geschockt. „Wir mussten am Ende sogar einen Arzt rufen und haben auch unseren Pfarrer und Religionslehrer als helfenden Seelsorger in diese Klasse geschickt“, sagte der empörte Direktor gegenüber der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (WAZ).
Müssen Schulleitungen eigentlich den Ausländerbehörden in solchen Fällen helfen? Die Verunsicherung ist groß, so weiß die GEW. Da Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden müssen, könne die Polizei jederzeit unangekündigt in der Schule erscheinen, so heißt es in der aktuellen Handreichung der Gewerkschaft.
Um vorbereitet zu sein, sollten sich Pädagogen zunächst mal über den Aufenthaltsstatus ihrer Schülerinnen und Schülern, die zumeist ja mit ihren Familien nach Deutschland geflüchtet sind, klären. Wenn dann Polizeibeamte in der Schule erschienen, gelte: „Hält sich der/die Geflüchtete in einer öffentlichen Schule auf, kann die Polizei diese zwar betreten, muss aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Sie darf weder den Geflüchteten vor den Mitschüler/innen bloßstellen, noch Unruhe in die Einrichtung tragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn die Polizei eine Abschiebung aus dem Unterricht heraus vornimmt. Die Zustimmung der Leitung der Schule ist zwar nicht erforderlich, aber die Polizei muss ihren Einsatz mit ihr abklären.“
Keine Kooperationspflicht
Eine Kooperationspflicht seitens der Pädagogen bestehe nicht. § 87 Aufenthaltsgesetz, in dem die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden geregelt ist, nehme öffentliche Schulen und Bildungseinrichtungen ausdrücklich aus, heißt es in dem Papier. Mehr noch – Lehrkräfte und Schulleitungen könnten ihre Schüler sogar warnen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen: „Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht. Das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde. Der Unterrichtende hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund seiner Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.“
Die GEW rät Schulleitungen dazu, Abschiebung nicht tatenlos hinzunehmen. „Verständigen Sie sofort den Anwalt des/der Geflüchteten, am besten per Telefon“, so heißt es. „Informieren Sie Familienangehörige und Unterstützer/innen; holen Sie die Presse. Versuchen Sie zu klären, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Verweisen Sie ggf. auf noch laufende Gerichtsverfahren und bitten Sie den polizeilichen Einsatzleiter, dem bei der Ausländerbehörde nachzugehen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit, sollte vom Geflüchteten oder einem durch schriftliche (!) Vollmacht Beauftragten ein formloser Antrag an das Verwaltungsgericht gerichtet werden, die Abschiebung einstweilen zu untersagen.“
Auch wenn eine Abschiebung doch nicht verhindert werden kann? Dann sollte die Schule ihren Protest weiter zum Ausdruck bringen – und möglichst Kontakt zum abgeschobenen Schüler halten, rät die GEW. Im Fall Bivsi zeigt das tatsächlich Wirkung: Nachdem Eltern, Schüler und Lehrer des Gymnasiums sich für das Mädchen eingesetzt und sogar eine Demonstration hin zum Duisburger Rathaus organisiert hatten, macht sich mittlerweile der Petitionsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags für eine Rückkehr der Familie stark. Heute wurde bekannt: Bivsi und ihre Eltern dürfen nach Deutschland zurückkehren. bibo / Agentur für Bildungsjournalismus
Hier geht es zur Handreichung der GEW.
Genau!! Schulen müssen deutsches Recht nicht durchsetzen bzw. dabei helfen es durchzusetzen. Wenn ich gerade sehe wie auf der Straße jemand angegriffen wird muss ich ja auch nicht eingreifen….kann mir ja aaaallllles egal sein.
Das ist die EInstellung der GEW, die mich nach 20 Jahren zur zum Austritt bewogen hat. Es gelten nur Regeln, die einem passen. Gelle.
So einfach ist das aber nicht. Natürlich hat Schule Schutzraum zu sein und natürlich darf Schule sich einsetzen. Schule ist aber nicht Teil der Gesetzgebung und die GEW auch nicht. Die sollte mal was für ihre Mitglieder tun und sich weniger leid tun.
Dafür wirst du bestimmt befördert.!
Für diese engagierte und humanisitsche Arbeit bin ich der GEW vor zwei Jahren beigetreten,
Gibt nur wenige Institutionen die so konsequent für Werte einstehen, vielen Danke dafür!
Nun ja. Sofern das alles ist, was die GEW hinbekommt….
Bei mir stellt sich die Polizei vor und erklrät mir, was sie wollen. Abgeschoben wurden von meinen Schülern noch niemand.
Ohne GEW
Die Lehrer für die Sparchförderung habe ich gefunden.
Ohne GEW
Zudem finde ich, dass SL sehr wohl wissen sollte, mit wem kooperiert werden muss und mit wem nicht.
Auch ohne GEW. das ist professionelles SL- Wissen