Finanzgericht: Lehrer können «Schulhund» von Steuer absetzen

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DÜSSELDORF. Lehrer können die Kosten für ihren privaten Hund teilweise von der Steuer absetzen, wenn er im Unterricht als «Schulhund» eingesetzt wird. Das hat das Düsseldorfer Finanzgericht entschieden und am Donnerstag mitgeteilt (Az. 1 K 2144/17 E).

Ein Lesehund hört sich geduldig alles an. Foto: Christopher Woo /flickr (CC BY 2.0)
Ein Schulhund gilt als Arbeitsmittel. Foto: Christopher Woo /flickr (CC BY 2.0)

Im konkreten Fall ging es um die Lehrerin einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privaten Hund in Abstimmung mit der Schulleitung im Unterricht ein. Der speziell ausgebildete Hund begleite sie an jedem Unterrichtstag in die Schule. Die Schule werbe aktiv mit ihrem «Schulhundkonzept», so das Gericht.

Die Lehrerin vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die Kosten für den Unterhalt des Hundes, etwa für Futter und Tierarzt, vollständig als Werbungskosten anzuerkennen seien. Ihr Schulhund sei wie ein Polizeihund ein Arbeitsmittel. Das Gericht gab ihr teilweise recht: Die Hälfte der Kosten seien als Werbungskosten anzuerkennen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. dpa

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