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Verfassungsgerichtshof bestätigt Bundeswehr-Auftritte an Schulen (GEW hatte geklagt)

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MÜNCHEN. Während die bayerische Staatsregierung einen Teil ihres Bundeswehrgesetzes vor dem höchsten Landesgericht verlor, bleibt eine besonders umstrittene Regel bestehen: Schulen dürfen weiterhin enger mit Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten. Kritiker sehen darin eine problematische Nähe von Militär und Bildung – der Gerichtshof jedoch nicht.

Der Verfassungsgerichtshof (in München) hat entschieden. Foto: Shutterstock

Schulen in Bayern dürfen weiterhin im Rahmen der politischen Bildung mit Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entsprechende Regelungen im bayerischen Bundeswehrgesetz bestätigt und Einwände dagegen zurückgewiesen. Eine Popularklage eines Bündnisses aus mehr als 200 Klägerinnen und Klägern (darunter die GEW) blieb in diesem Punkt erfolglos.

Die Entscheidung betrifft einen zentralen Streitpunkt des Gesetzes, das Ministerpräsident Markus Söder (CSU) persönlich vorangetrieben hatte. Kritiker hatten unter anderem bemängelt, dass die Bundeswehr durch das Gesetz einen privilegierten Zugang zu Schulen erhalte und dadurch Einfluss auf politische Bildung und Berufsorientierung nehmen könne.

Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Damit bleibt es dabei, dass Jugendoffiziere weiterhin in Schulen auftreten können – etwa im Rahmen von Unterrichtseinheiten zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

«Wir bedauern, dass das Gericht die Verpflichtung der Schulen zu Auftritten von Jugendoffizier*innen der Bundeswehr weiterhin zulässt»

Bei den Klägern stößt diese Entscheidung auf Kritik. «Wir bedauern, dass das Gericht die Verpflichtung der Schulen zu Auftritten von Jugendoffizier*innen der Bundeswehr weiterhin zulässt», sagte die Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern, Martina Borgendale. Insgesamt wertete sie das Urteil dennoch als Erfolg. «Die Wissenschaftsfreiheit wird gestärkt, weil Hochschulen nicht gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtet werden dürfen.»

Denn in einem anderen zentralen Punkt erklärten die Richter das Gesetz für verfassungswidrig. Die Staatsregierung darf Hochschulen nicht zu einer Kooperation mit der Bundeswehr verpflichten. Eine entsprechende Vorschrift verstoße gegen das in der Bayerischen Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie gegen die Wissenschaftsfreiheit und sei deshalb nichtig.

In ihrer Entscheidung vom 3. März begründeten die Richter dies unter anderem mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Für die Bundeswehr und Fragen der Landesverteidigung sei der Bund zuständig. Zudem greife eine gesetzlich vorgeschriebene Kooperation «spürbar» in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen ein.

Andere zentrale Regelungen des Gesetzes bestätigte das Gericht jedoch. So dürfen Forschungsergebnisse grundsätzlich auch für militärische Zwecke genutzt werden. Es ist nach Auffassung der Richter zulässig, Hochschulen zu untersagen, ihre Forschung per sogenannter Zivilklausel auf ausschließlich zivile Anwendungen zu beschränken.

«Das ist nicht so zu verstehen, dass damit etwa auch ein eigenmächtiger Zugriff militärischer Stellen auf fremde Forschungsergebnisse zugelassen werden soll», erklärte das Gericht. «Vielmehr soll lediglich unterbunden werden, dass der Inhaber der Erfinderrechte mittels einer Zivilklausel der Hochschule daran gehindert wird, seine Forschungsergebnisse (auch) für militärische Zwecke zu nutzen.» Die Freiheit individueller wissenschaftlicher Betätigung werde durch das Verbot solcher Klauseln daher nicht begrenzt, sondern begünstigt.

Auch Vertreter der Kläger sehen trotz der Niederlage beim Thema Schule einen wichtigen Erfolg. Die Vorsitzende der Deutschen Friedensgesellschaft in Bayern, Maria Feckl, sagte: «Hochschulen müssen selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Kooperationen eingehen.» Rechtsanwältin Adelheid Rupp sprach von einem «Erfolg für die Wissenschaftsfreiheit und für das Rechtsstaatsprinzip».

Die Staatsregierung bewertet das Urteil dagegen insgesamt als Bestätigung ihres Kurses. Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) betonte, dass die Popularklage in weiten Teilen abgewiesen worden sei und das Gesetz «ganz überwiegend verfassungsgemäß» bleibe. Auch die Regelungen zum Schulbesuch von Jugendoffizieren der Bundeswehr seien ausdrücklich bestätigt worden.

Die vom Gericht beanstandete Kooperationspflicht für Hochschulen sei lediglich «aus formalen Gründen» kritisiert worden, argumentierte Herrmann. Das politische Ziel des Gesetzes werde dennoch erreicht: Immer mehr Hochschulen in Bayern beteiligten sich an Forschung zu militärisch relevanten Technologien.

Ähnlich äußerte sich Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU). Die individuelle Wissenschaftsfreiheit der Forschenden werde durch das Gesetz nicht eingeschränkt. «Das Gegenteil ist der Fall: Das Gesetz erweitert die Handlungsspielräume der Wissenschaft und schränkt sie gerade nicht ein.»

Der vom Gericht gekippte Passus habe in der Praxis ohnehin keine Bedeutung gehabt, sagte Blume. «Wir verpflichten nicht – unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung.» Seit Inkrafttreten des Gesetzes gebe es bereits 30 neue freiwillige Kooperationsprojekte zwischen Hochschulen und Bundeswehr. News4teachers / mit Material der dpa

GEW zieht gegen mehr Bundeswehr in Schulen vors Verfassungsgericht

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