Start Tagesthemen Sexuelle Übergriffe an Schulen: 145 Opfer (und Dutzende Verfahren gegen Lehrkräfte)

Sexuelle Übergriffe an Schulen: 145 Opfer (und Dutzende Verfahren gegen Lehrkräfte)

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DÜSSELDORF. Wo endet persönliche Nähe – und wo beginnt für eine Lehrkraft ein Dienstvergehen? Nordrhein-Westfalen hat dafür klare Regeln, und neue Zahlen zeigen, wie häufig die Schulaufsicht inzwischen mit entsprechenden Vorwürfen beschäftigt ist. 145 Opfer sexueller Übergriffe an Schulen weist die Polizeistatistik für die Jahre 2018 bis 2025 aus, 86 Prozent von ihnen sind weiblich. Daneben wurden allein im vergangenen Jahr 54 Disziplinarverfahren wegen unterschiedlichster Formen von Distanzunterschreitungen eingeleitet. Wie weit die Pflicht von Lehrkräften reicht, professionelle Grenzen einzuhalten, zeigt ein Fall, der schließlich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte.

Über die Grenze (Symbolbild). Foto: Shutterstock

Begonnen hatte es außerhalb der Schule. Ein Gymnasiallehrer aus Nordrhein-Westfalen nahm über eine Dating-Plattform für volljährige homosexuelle Männer Kontakt zu einem Jugendlichen auf. Der Minderjährige war Schüler der elften Jahrgangsstufe. Zunächst wusste der Lehrer nach den gerichtlichen Feststellungen nicht, wen er dort kennengelernt hatte. Spätestens beim zweiten Treffen aber wusste er es: Der Jugendliche besuchte ausgerechnet die Schule, an der er selbst unterrichtete.

Sein eigener Schüler war der Jugendliche nicht. Der Kontakt war privat entstanden. Doch der Lehrer setzte ihn fort. So kam es nach den Feststellungen der Gerichte bei insgesamt drei Treffen im Haus des Lehrers zu sexuellen Handlungen; außerdem zahlte der Lehrer dem Jugendlichen Geld.

Das Land Nordrhein-Westfalen leitete ein Disziplinarverfahren ein. Das parallel geführte Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde gegen die Auflage eingestellt, 6.000 Euro zu zahlen. Dienstrechtlich war die Angelegenheit damit keineswegs erledigt. Das Land erhob Disziplinarklage mit dem Ziel, den Mann aus dem Dienst zu entfernen.

Der Fall führt mitten hinein in eine Frage, mit der Schulen und Schulaufsicht immer wieder konfrontiert sind: Welche Nähe zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern ist noch angemessen – und wann ist eine Grenze überschritten?

Neue Zahlen dazu hat Nordrhein-Westfalens Schulministerin Dorothee Feller (CDU) dem Schulausschuss des Landtags vorgelegt. Danach wurden in den vergangenen acht Jahren an Schulen in Nordrhein-Westfalen 145 Opfer sexueller Übergriffe erfasst. 86 Prozent von ihnen waren weiblich. Etwas weniger als die Hälfte, 43,5 Prozent, war zwischen 14 und 18 Jahre alt. Rund 35 Prozent waren zwischen zehn und 14 Jahre alt, etwa 19 Prozent jünger als zehn Jahre.

Auch bei den erfassten Tatverdächtigen zeigt sich ein deutliches Muster. Von den 83 Personen, die im Zeitraum von 2018 bis 2025 als Tatverdächtige registriert wurden, waren rund 96 Prozent männlich. Mehr als zwei Drittel waren älter als 40 Jahre. Rund 22 Prozent gehörten zur Altersgruppe zwischen 30 und 40 Jahren, etwa sieben Prozent waren jünger als 30.

Die Zahlen beruhen auf einer Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik. Erfasst werden Fälle mit mindestens einer tatverdächtigen Person ab 21 Jahren, Schülerinnen oder Schülern als Opfer sowie einer räumlich-sozialen Beziehung zwischen Opfer und Tatverdächtigem im Erziehungs- beziehungsweise Betreuungsverhältnis im Bildungswesen. Detaillierte Auswertungen zum Tatort Schule sind erst seit 2018 möglich.

„Auch verbal unangemessene Verhaltensweisen können bereits eine Verletzung des Distanzgebots und damit ein Dienstvergehen darstellen“

Die Statistik bildet deshalb nur einen bestimmten Ausschnitt dessen ab, womit die Schulbehörden beim Thema Grenzverletzungen befasst sind. Das zeigt die Zahl der Disziplinarverfahren. Allein 2025 wurden im Geschäftsbereich des NRW-Schulministeriums 54 Verfahren im Zusammenhang mit Distanzunterschreitungen unterschiedlichster Art eingeleitet. Hinzu kamen 20 Verfahren aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit Kinder- oder Jugendpornographie.

Denn für ein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten muss eine Lehrkraft nicht erst eine Straftat begangen haben. Feller verweist auf das sogenannte Distanzgebot. Es umfasst die beamtenrechtliche Verpflichtung, gegenüber Schülerinnen und Schülern eine professionelle, auf Schutz und Respekt ausgerichtete Distanz einzuhalten und unangemessene persönliche Nähe zu vermeiden. Dabei geht es keineswegs nur um sexuelle Handlungen. „Auch verbal unangemessene Verhaltensweisen können bereits eine Verletzung des Distanzgebots und damit ein Dienstvergehen darstellen“, erklärt die Ministerin in ihrem auf Bitte der SPD-Opposition erstellten Bericht.

Dasselbe gilt für körperliche Grenzüberschreitungen. Die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verlangt nach Darstellung des Ministeriums eine strikte körperliche Distanz. „Bereits Berührungen ohne sexuelle Motivation können ein Dienstvergehen begründen“, stellt Feller klar.

Damit bewegt sich das Dienstrecht bewusst unterhalb der Schwelle des Strafrechts. Entscheidend ist nicht allein, ob sich ein Verhalten strafrechtlich verfolgen lässt, sondern ob eine Lehrkraft die besonderen Pflichten verletzt, die sich aus ihrer Stellung gegenüber Kindern und Jugendlichen ergeben. Auch die Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im schulischen Bereich stellen heraus, dass der professionelle Umgang mit Nähe und Distanz wesentlich ist, um Grenzüberschreitungen erkennen und ihnen begegnen zu können.

„Eine Lehrkraft, die sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder sexuelle Handlungen zwischen ihr und einer Schülerin bzw. einem Schüler zulässt, verletzt die Dienstpflichten in erheblicher Weise und begeht ein schweres Dienstvergehen“

Bei sexuellen Kontakten ist die Grenze eindeutig. „Eine Lehrkraft, die sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder sexuelle Handlungen zwischen ihr und einer Schülerin bzw. einem Schüler zulässt, verletzt die Dienstpflichten in erheblicher Weise und begeht ein schweres Dienstvergehen“, erklärt Feller. Die Konsequenzen können bis zum endgültigen Verlust des Berufs als verbeamtete Lehrkraft reichen. Wer mit Schülerinnen oder Schülern eine körperliche Beziehung eingeht, muss nach Angaben der Ministerin damit rechnen, aus dem Dienst entfernt zu werden. Ein Einsatz an einer anderen Schule kommt dann ebenfalls nicht mehr in Betracht.

Schon während der Aufklärung eines Verdachts sind weitreichende Maßnahmen möglich. Lehrkräfte können suspendiert beziehungsweise von der Arbeit freigestellt werden. „Eine einmal erfolgte Suspendierung wird in der Regel erst dann aufgehoben, wenn der im Raum stehende Vorwurf entkräftet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren abgeschlossen ist“, erläutert Feller.

Wie viele der Verdachtsfälle tatsächlich strafrechtlich relevantes Verhalten betreffen, lässt sich aus den Disziplinarzahlen nicht ableiten. Die Zahl der polizeilich bekannt gewordenen Vorfälle aus dem Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beziehungsweise des sexuellen Missbrauchs an Schulen liegt seit 2022 jeweils im niedrigen zweistelligen Bereich. Für 2025 weist die Statistik 16 Verdachtsfälle aus. In den Jahren vor 2022 waren es jeweils einstellige Zahlen. Dass vergleichsweise wenige Fälle bekannt werden, macht Prävention aus Sicht des Landes nicht weniger wichtig. Seit 2022 sind Schulen in Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet, Schutzkonzepte gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch zu entwickeln.

Wie ernst der Staat die besondere Verantwortung von Lehrkräften nimmt, musste schließlich auch jener Lehrer erfahren, der privat Kontakt zu einem Schüler aufgenommen hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung. Es wertete das Verhalten als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen und sah darin ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Lehrers.

Der Lehrer argumentierte dagegen unter anderem damit, dass er den Jugendlichen nicht selbst unterrichtet habe und die Beziehung außerhalb des Dienstes entstanden sei. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erreichte schließlich das Bundesverwaltungsgericht.

Im Dezember 2024 wies das Gericht sie zurück. Für die dienstrechtliche Verantwortung komme es nicht darauf an, ob das Fehlverhalten während der Dienstzeit oder im Schulgebäude stattgefunden habe. Entscheidend sei die funktionale Verbindung zum Lehreramt. Sobald der Mann gewusst habe, dass der Minderjährige Schüler seiner eigenen Schule war, habe eine solche Verbindung bestanden. Die Beziehung könne deshalb nicht als reine Privatsache betrachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht formulierte daraus einen Grundsatz: „Die Fortführung einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler derselben Schule durch einen Lehrer ist auch dann als innerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten, wenn den Beteiligten der Umstand bei ihrer Kontaktaufnahme nicht bekannt war und ein unmittelbares Unterrichtsverhältnis nicht besteht.“ News4teachers

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