Start Tagesthemen Bundesland prüft Kita-Pflicht – trotz hoher (verfassungsrechtlicher) Hürden

Bundesland prüft Kita-Pflicht – trotz hoher (verfassungsrechtlicher) Hürden

0
Anzeige

SAARBRÜCKEN. Die saarländische Landesregierung will prüfen, ob Kinder künftig verpflichtend eine Kita besuchen sollen. Ministerpräsidentin Anke Rehlinger (SPD) verbindet die Überlegungen mit dem Ziel, allen Kindern vor der Einschulung gleiche Bildungschancen zu eröffnen. Doch neben fehlenden Plätzen und Fachkräften stellen sich grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam in einer Ausarbeitung zu dem Schluss, dass eine allgemeine Kita-Pflicht nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich wäre.

Prescht vor: Saarlands Ministerpräsidentin Anke Rehlinger (SPD). Foto: MWAEV

Mit der vollständigen Beitragsfreiheit für Kindertagesstätten ab 2027 will das Saarland nach den Worten von Ministerpräsidentin Anke Rehlinger einen weiteren Schritt zu mehr Chancengleichheit gehen. Gleichzeitig denkt die Landesregierung darüber hinaus. Sie prüft nach Angaben der Regierungschefin, ob künftig eine verpflichtende Teilnahme am Kita-Besuch eingeführt werden könnte. „Nicht zuletzt ist auch die Frage der Kapazitäten entscheidend“, sagte Rehlinger. „Allerdings gibt es hier zahlreiche gesetzliche Hürden zu überwinden.“

Ob eine allgemeine Kita-Pflicht überhaupt eingeführt werden könnte, ist tatsächlich seit Jahren Gegenstand verfassungsrechtlicher Diskussionen. Bereits 2010 hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages die Fragen untersucht, welche verfassungsrechtlichen Grenzen und gesetzlichen Bestimmungen der Einführung einer Kindergartenpflicht entgegenstehen und welche Rechtsänderungen dafür erforderlich wären. An den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen hat sich seitdem nichts geändert.

Nach Darstellung des Wissenschaftlichen Dienstes besteht zwar nach § 24 des Achten Sozialgesetzbuches für Kinder zwischen dem dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt ein Anspruch auf einen Kita-Platz. „Eine Pflicht zum Besuch einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens besteht nicht“, heißt es in der Ausarbeitung.

Eine allgemeine Besuchspflicht würde nach Einschätzung der Juristen unmittelbar in das Elternrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes eingreifen. Wörtlich heißt es: „Eine Pflicht zum Besuch eines Kindergartens würde in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen, da den Eltern nicht länger ein Wahlrecht zustünde, wie sie ihr Kind vor Erreichen der Schulpflicht erziehen wollen. Sie wären vielmehr gezwungen, ihr Kind auch gegen ihren Willen in einen Kindergarten zu schicken.“ Hinzu komme, dass eine Kindergartenpflicht „in Form eines werktäglichen, mehrstündigen Aufenthalts im Kindergarten das elterliche Erziehungsrecht auch in zeitlicher Hinsicht erheblich beeinträchtigt“.

„Wir wollen sicherstellen, dass jedes Kind vor der Einschulung die sprachlichen und sozialen Grundlagen erhält, die es für einen erfolgreichen Bildungsweg braucht“

Zwar könne der Staat zum Schutz des Kindeswohls in das Elternrecht eingreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien allgemeine Beschränkungen des Elternrechts jedoch nur ausnahmsweise zulässig und müssten verhältnismäßig sein. Der Wissenschaftliche Dienst verweist darauf, dass Sprach- oder Entwicklungsdefizite nur einen Teil der Kinder beträfen. Als milderes Mittel kämen deshalb gezielte Fördermaßnahmen für förderbedürftige Kinder, spezielle Sprachförderprogramme oder Vorschulkurse in Betracht.

Hinzu komme, dass bereits heute die große Mehrheit der Kinder freiwillig eine Kindertageseinrichtung besucht. Das Gutachten verweist auf eine Besuchsquote von mehr als 90 Prozent im Jahr vor der Einschulung. Vor diesem Hintergrund gelangt der Wissenschaftliche Dienst zu einer eindeutigen Bewertung: „Die Einführung einer allgemeinen Kindergartenpflicht wäre zur Wahrung des Kindeswohls nicht erforderlich und verstieße gegen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.“ Daraus folgt nach Auffassung der Gutachter: „Eine Kindergartenpflicht könnte daher nur durch eine Änderung des Grundgesetzes eingeführt werden.“

Anders beurteilt die Ausarbeitung eine Vorverlagerung der Schulpflicht. Da der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag für Schulen unmittelbar in Artikel 7 des Grundgesetzes verankert sei, könne eine frühere Einschulung grundsätzlich durch Änderungen des jeweiligen Landesrechts geregelt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass Unterricht und Schulorganisation altersgerecht ausgestaltet würden und Ausnahmeregelungen für Kinder vorgesehen seien, die noch nicht schulreif sind.

Rehlinger selbst betont: „Wir wollen sicherstellen, dass jedes Kind vor der Einschulung die sprachlichen und sozialen Grundlagen erhält, die es für einen erfolgreichen Bildungsweg braucht – auch das gehört zu Chancengleichheit.“ Eine verpflichtende Teilnahme im letzten Kita-Jahr werde deshalb bereits im Pilotprojekt „Startklar Deutsch“ getestet. News4teachers / mit Material der dpa

Kita-Pflicht, Noten erst ab Klasse 9, Hausaufgaben abschaffen: Was der Bürgerrat Bildung und Lernen empfiehlt

Anzeige

Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare