OVG: Präsenzunterricht ohne Abstand auch an weiterführenden Schulen rechtlich möglich

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MÜNSTER. Rechtlich lässt die Neufassung der Coronabetreuungsverordnung ab Montag auch an weiterführenden Schulen wieder Präsenzunterricht zu – ohne Abstandsregel. Ob dieser Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in den letzten beiden Schulwochen Auswirkungen haben wird, bleibt abzuwarten. Folgenlos bleibt hingegen die Klage von Eltern gegen die bislang geltenden Beschränkungen. Die wurde abgewiesen.

Das Gericht hat entschieden – und einen bemerkenswerten Hinweis gegeben. Foto: Carlo Schrodt / pixelio

Die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung stehen ab Montag einer Ausweitung des Präsenzunterrichts auch an allgemeinbildenden, weiterführenden Schulen rechtlich nicht entgegen. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht NRW hingewiesen. Ab dem 15. Juni müsse unabhängig von der Schulform im Kern nur noch gewährleistet sein, dass durch Bildung fester Lerngruppen ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert werde. Auf die bisher geltende Abstandsregel wird verzichtet. «Dies dürfte bei entsprechender schulorganisatorischer Ausgestaltung in einem substanziellen Umfang (zumindest) auch in der Sekundarstufe I möglich sein», teilte das Gericht mit.

Eltern hatten für sofortige Aufnahme des Präsenzunterrichts geklagt

Anlass für den Hinweis war die Ablehnung eines Eilantrags gegen die noch bis Sonntag gültige Fassung der Coronabetreuungsverordnung, die einen Mindestabstand vorschreibt. Die Antragsteller aus Euskirchen hatten damit die sofortige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts in den Grund- und weiterführenden Schulen erreichen wollen.

Die Antragsteller, zwei Erwachsene und ihre vier Kinder, hatten argumentiert, die aktuelle Beschulung unter Einhaltung eines Mindestabstands sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Bildung. Weder das praktizierte rollierende System noch die digitalen Unterrichtsformen stellten eine ordnungsgemäße Beschulung oder individuelle Förderung der Schüler dar.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Die bis zum 14. Juni geltenden Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung seien absehbar noch verhältnismäßig, stellte das Gericht am Freitag fest (Az.: 13 B 779/20.NE). Die Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern und Jugendlichen lasse sich nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts noch nicht abschließend beurteilen. Deshalb habe der Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum.

Ab Montag lernen 600.000 Grundschüler wieder im Klassenverband

Nach wochenlang stark eingeschränktem Präsenzunterricht sollen alle rund 600.000 Grundschüler in Nordrhein-Westfalen ab diesem Montag wieder täglich im vertrauten Klassenverband lernen – ohne Mindestabstand. Die Lerngruppen sollen strikt unter sich bleiben, eine Durchmischung soll vermieden werden. Das verlangsamte Infektionsgeschehen lasse einen «verantwortungsvollen Normalbetrieb» wieder zu, hatte Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) betont. Das Schuljahr endet in NRW am 26. Juni. An der neuen Vorgabe hatte es scharfe Kritik von Eltern- und Lehrerseite gegeben. An den weiterführenden Schulen gelten die bisherigen Schutzmaßnahmen fort. Eine Durchmischung der Lerngruppen sei dort deutlich schwieriger zu vermeiden, so das Ministerium. dpa

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

Lehrerin klagt gegen Wegfall der Abstandsregel im Unterricht – und verliert

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dickebank
3 Jahre zuvor

Netter Hinweis des OVG MS – der Haken an der Sache ist aber, dass außer den Hauptschulen alle anderen Schulformen der SekI zum einen das Fachlehrer-Prinzip sowie WahlpflichtKurse im Rahmen der Neigungsdifferenzierung zur Anwendung bringen, abgesehen von der Fachleistungsdiffernzierung an GE und SekS.
Von der Bildung fester Lerngruppen sind dann die Fächer der Fächergruppe I ab Jahrgang 06 betroffen, die keine festen Lerngruppen zulassen. Um das Kurssystem aufrecht erhalten zu können, müssen die Gruppen jeweils neu zusammengesetzt werden.

Werden die Vorgaben der Fachleistungs- und Neigungsdifferenzierung in den Fächern der Fächergruppe I (D, E05, M und WPI-Fach) nicht eingehalten, sind selbst Jahre später die Abschlüsse gem. APO SI- vorallem wegen der nicht eingehaltenen Sprachfolge – gefährdet.
Zwangsläufig müssten dann alle SuS von HS, RS, SekS, GemS und GE einen HA oder HSA – also einen Hauptschulabschluss oder erweitereten Hauptschulabschluss – erhalten, da die Kriterien für die Vergabe des MSA in Form der FOR oder des FOR-Q nicht erfüllt werden können.

Formal hat das OVG MS Recht, nur die Coronabetreuungsverordnung und dei APO-SI in der gültigen Fassung stehen sich diametral gegenüber. Schule ist eben nicht in erster Linie eine Betreuungseinrichtung zur Entlastung berufstätiger Erziehungsberechtigter.